Leistungskürzung “auf Null” wegen grober Fahrlässigkeit

Mit seinem Urteil vom 11.01.2012 (Aktenzeichen: IV ZR 251/10) hat der BGH die von einem Haftpflichtversicherer vorgenommene Leistungskürzung “auf Null” wegen einer grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher Obliegenheiten des Versicherten für rechtens erklärt.

Der Beklagte hatte im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall verursacht. Seine Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden des Unfallgegners und nahm den Beklagten in voller Höhe in Regress.

Der BGH entschied, dass die Haftpflichtversicherung berechtigt sei, eine Leistungskürzung “auf Null” vorzunehmen. Bereits in seinem Urteil vom 22.06.2011 hatte der BGH festgestellt, dass nach § 81 Abs. 2 VVG eine solche Kürzung durch die Haftpflichtversicherung gerechtfertigt ist, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall derart grob fahrlässig herbeigeführt habe, dass sich der Schweregrad des Verschuldens dem Vorsatz annähere. Diese Grundsätze seien auf die Haftung des Versicherungsnehmers für die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten nach § 28 VVG zu übertragen. Auch die Allgemeinen Bedingungen für Kraftfahrtversicherungen (AKB) schließen nach Ansicht des BGH die Möglichkeit der Haftpflichtversicherung, den Versicherungsnehmer voll in Regress zu nehmen, nicht aus.

Keine Halterhaftung gegenüber Haftpflichtversicherung

In dem Verfahren Az.: VI ZR 288/09 hatte der BGH über die Klage einer Kfz-Haftpflichtversicherung gegen die Halterin eines bei ihr versicherten Leasingfahrzeugs zu entscheiden. Mit seinem Urteil vom 07.12.2010 hob es die Entscheidung des Berufungsgerichts, das die Beklagte zu einer Haftung in Höhe von 50 Prozent der regulierten Kosten verurteilt hatte, auf.

Die Beklagte war als Halterin und Leasingnehmerin des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs in einen Unfall verwickelt. Die Unfallursache konnte nicht geklärt werden. Das Berufungsgericht war der Ansicht, der Haftpflichtversicherung stünde ein Anspruch auf 50 Prozent der von ihr regulierten Kosten aus der Halterhaftung der Beklagten zu. Diese Auffassung teilte der BGH jedoch nicht.

Nach Ansicht des Gerichts besteht zwischen den Parteien kein Gesamtschuldverhältnis. Dieses könne sich allenfalls aus der Haftung des Fahrzeughalters nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ergeben, wenn durch den Betrieb des Fahrzeugs ein Schaden an einer Sache entstanden sei. Unter einer Sache im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG sei aber nur eine vom Fahrzeug verschiedene Sache zu sehen. Die Halterhaftung aus § 7 Abs. 1 StVG erstrecke sich also nicht auf das von ihm selbst gehaltene Fahrzeug. Da aufgrund des nicht mehr aufklärbaren Unfallhergangs auch kein Verschulden der Beklagten vorliege, gebe es keine rechtliche Grundlage für die Inanspruchnahme durch die Haftpflichtversicherung, so dass die Klage abzuweisen war.