Mit seinem Urteil vom 11.01.2012 (Aktenzeichen: IV ZR 251/10) hat der BGH die von einem Haftpflichtversicherer vorgenommene Leistungskürzung “auf Null” wegen einer grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher Obliegenheiten des Versicherten für rechtens erklärt.
Der Beklagte hatte im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall verursacht. Seine Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden des Unfallgegners und nahm den Beklagten in voller Höhe in Regress.
Der BGH entschied, dass die Haftpflichtversicherung berechtigt sei, eine Leistungskürzung “auf Null” vorzunehmen. Bereits in seinem Urteil vom 22.06.2011 hatte der BGH festgestellt, dass nach § 81 Abs. 2 VVG eine solche Kürzung durch die Haftpflichtversicherung gerechtfertigt ist, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall derart grob fahrlässig herbeigeführt habe, dass sich der Schweregrad des Verschuldens dem Vorsatz annähere. Diese Grundsätze seien auf die Haftung des Versicherungsnehmers für die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten nach § 28 VVG zu übertragen. Auch die Allgemeinen Bedingungen für Kraftfahrtversicherungen (AKB) schließen nach Ansicht des BGH die Möglichkeit der Haftpflichtversicherung, den Versicherungsnehmer voll in Regress zu nehmen, nicht aus.