Die Frage, ob ein Sachverständiger einen Honoraranspruch hat, wenn er von einer Prozesspartei erfolgreich als befangen abgelehnt wurde, beschäftigte das OLG Naumburg in seinem Verfahren 12 W 50/09.
In dem Fall hatte der Sachverständige in seinem Gutachten die Glaubwürdigkeit des beklagten Architekten in Zweifel gezogen und streitiges Vorbringen zu Gunsten des Klägers als unstreitig bewertet. Ferner stellte sich heraus, dass der Sachverständige direkt mit dem Rechtsanwalt des Klägers telefoniert hatte.
In seinem Beschluss vom 25.06.2009 entschied das Gericht, dass der Sachverständige durch sein Vorgehen die Nichtverwertbarkeit seines Gutachtens grob fahrlässig herbeigeführt habe. Aus diesem Grunde habe er auch keinen Anspruch auf ein Honorar und müsse die bereits gezahlten Vorschüsse in Höhe von immerhin 23.000,- € zurückzahlen.