Störerhaftung des Anschlussinhabers bei Filesharing/ Tauschbörsen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf und das Landgericht Köln schließen sich mit ihren am 27.12.2007 (Aktenzeichen: I-20 W 157/07) und 22.11.2006 (Aktenzeichen: 28 O 150/06) ergangenen Entscheidungen derjenigen Rechtsauffassung an, die auch durch das OLG Hamburg vertreten wird. Danach haftet der Inhaber eines Internetzugangs für im Internet begangene Urheberrechtsverletzungen, die über diesen Internetzugang begangen wurden. Für die Haftung des Anschlussinhabers wird es als ausreichend angesehen, dass willentlich ein Internetzugang geschaffen wurde, der objektiv für Dritte (z.B. Familienangehörige) nutzbar ist, und zumutbare Sicherungsmaßnahmen nicht ergriffen wurden. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass mit der Bereitstellung eines Internetzugangs eine Gefahrenquelle geschaffen werde, die den Anschlussinhaber dazu verpflichte, Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und seiner Aufsichtspflicht nachzukommen.

Anmerkung: Die erwähnten Entscheidungen sind nach unserer Überzeugung schon deshalb nicht sachgerecht, weil sie davon ausgehen, dass die Nutzung von Tauschbörsen und Filesharing-Systemen grundsätzlich strafbar ist, was in dieser Pauschalität jedenfalls nicht zutreffend ist. Auch gehen die Entscheidungen davon aus, dass nahezu jeder Familienangehörige bei der Nutzung des Internets strafbare Handlungen begeht. Auch diese grundsätzliche Kriminalisierung der Bevölkerung ist nicht zu rechtfertigen. In Bezug auf Filesharing und Tauschbörsen für Musik, Spiele und Software gibt es Entscheidungen anderer Gerichte (z.B. OLG Frankfurt a.M. und LG Mannheim), die auf einer ganz anderen rechtlichen Bewertung basieren und folglich zu ganz anderen Ergebnissen gelangen, die nach unserer Einschätzung wesentlich überzeugender sind.

Fazit: Sollten Sie also von Rechtsanwaltskanzleien, die Musik- oder Softwareunternehmen vertreten, dazu aufgefordert werden, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und Schadensersatz zu zahlen, so ist die Einholung eines anwaltlichen Rats angebracht. Möglicherweise können auf diese Weise unnötige Nachteile vermieden werden.