Der vielfach geübten Praxis der Gerichte, eine Nachlasspflegschaft nur gegen Zahlung eines Kostenvorschusses des Nachlassgläubigers anzuordnen, hat das OLG Hamm mit seinem Beschluss vom 05.01.2010 (AZ.: 15 W 383/09) zumindest für seinen Gerichtssprengel einen Riegel vorgeschoben.
Die Nachlasspflegschaft dient der Sicherung eines Nachlasses, z.B. wenn dessen Erbe unbekannt ist. Die Anordnung einer solchen Pflegschaft steht dabei grundsätzlich im Ermessen des Nachlassgerichts. Beantragt allerdings der Gläubiger einer gegen den Nachlass gerichteten Forderung deren Anordnung, um seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, hat das Gericht nach § 1961 BGB einen Pfleger zu bestellen.
Für eine Verpflichtung des Nachlassgläubigers, einen Vorschuss auf die Kosten der Pflegschaft zu leisten, besteht nach Ansicht des OLG Hamm nicht. Nach § 6 der Kostenordnung haften für diese Kosten grundsätzlich die Erben. Sind diese unbekannt und ist der Nachlass mittellos, trägt die Verfahrenskosten die Staatskasse. Denn für eine Inanspruchnahme des Gläubigers, so die Richter, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.