Vertragsstrafe wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsvertrags

Mit seinem Urteil vom 23.09.2010 (Aktenzeichen: 8 AZR 897/08) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Vertragsstrafenabrede wegen vorzeitiger Beendigung eines Arbeitsvertrags unwirksam ist, wenn ihre Höhe den Wert der Arbeitsleistung bis zum Ablauf der geltenden Kündigungsfrist übersteigt.

Die beklagte Arbeitnehmerin war seit 2006 bei dem Kläger beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag sah vor, dass die ersten sechs Monate als Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gelten. Danach solle die Kündigungsfrist zwölf Wochen betragen. Ferner wurde eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts vereinbart, wenn die Beklagte das Arbeitsverhältnis rechtswidrig nicht aufnimmt, es vertragswidrig vorzeitig beendet oder außerordentlich gekündigt wird. Als die Arbeitnehmerin am 16.08.2007 wegen gesundheitlicher Beschwerden fristlos kündigte, forderte der Kläger die vereinbarte Vertragsstrafe. Mit seiner Klage hatte er letzten Endes jedoch keinen Erfolg.

Das BAG befand, dass die Vereinbarung der Vertragsstrafe die Beklagte unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Denn die einheitliche Vertragsstrafe hätte auch dann gegolten, wenn das Arbeitsverhältnis während der Probezeit beendet worden wäre. Damit übersteige die Vertragsstrafe den Wert der Arbeitsleistung für die in dieser Zeit einzuhaltende Kündigungsfrist und bewirke eine Übersicherung des Arbeitgebers. Dass die Beklagte hier nach Ablauf der Probezeit gekündigt habe, ändere an dieser Beurteilung nichts. Denn die Vertragsstrafenregelung des Arbeitsvertrags sei nicht teilbar, da nicht nach der jeweils einzuhaltenden Kündigungsfrist differenziert werde.  Dies gehe zu Lasten des Arbeitgebers, entschieden die Richter und wiesen die Klage zurück.

Kündigung durch Mehrheitsentscheidung

Bei sog. Gesamthandsgemeinschaften wie z.B. einer Erbengemeinschaft herrschte bislang der Grundsatz, dass Entscheidungen nur mit der Zustimmung aller Mitglieder getroffen werden können. Dies führte gelegentlich dazu, dass Maßnahmen, die individuelle Interessen einzelner Gemeinschaftsmitglieder zuwider liefen, blockiert werden bzw. erst auf dem Klagewege durchgesetzt werden konnten. In seinem Urteil vom 11.11.2009 (AZ.: XII ZR 210/05) ließ der BGH nun eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu.

Geklagt hatte der Käufer eines Hausgrundstücks gegen ein Mitglied der Erbengemeinschaft, die das Grundstück verkauft hatte. Der Beklagte hatte das Haus zuvor als Mieter bewohnt, es aber nicht fristgerecht geräumt, nachdem ihm seine Miterben wegen seiner Weigerung, in eine Mieterhöhung einzuwilligen, das Mietverhältnis aufgrund einer Mehrheitsentscheidung gekündigt hatten. Er wurde nun von dem Kläger auf eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisher vereinbarten Miete in Anspruch genommen. Zurecht, wie der BGH nun entschied.

Zwar sei für eine Verfügung über Nachlassgegenstände, also auch die Kündigung eines Mietverhältnisses, grundsätzlich die Mitwirkung aller Erben erforderlich. Jedoch gelte dies nicht, wenn die Kündigung als eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 2038 BGB anzusehen ist, über die nach § 745 BGB durch Stimmenmehrheit entschieden werden könne. Der Beklagte sei daher zur Räumung des Mietobjekts verpflichtet gewesen und müsse für die verspätete Rückgabe Nutzungsersatz leisten.

Kein Anspruch auf Abfindung bei verspäteter Kündigungsschutzklage

Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage, steht ihm nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ein Abfindungsanspruch zu. Der Anspruch erlischt jedoch auch dann, wenn der Arbeitnehmer verspätet klagt und die Klage später zurück nimmt. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20.08.2009 (Aktenzeichen: 2 AZR 267/08).

In dem Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitsnehmer ordentlich zum 31.12.2006 gekündigt. Die Kündigung, die einen Hinweis gem. § 1a KSchG enthielt, war dem Arbeitnehmer am 29.06.2006 zugegangen. Gleichwohl erhob dieser erst am 07.08.2006 Kündigungsschutzklage und gab an, die Kündigung sei ihm erst am 17.07.2006 zugegangen. Einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage stellte er nicht. Das Angebot einer Abfindung lehnte er ab. Am 21.08.2006 nahm der Arbeitnehmer die Klage zurück und begehrte in einer neuen Klage die Abfindung. Jedoch blieb er auch mit dieser Klage in allen Instanzen ohne Erfolg.

Zweck der Regelung des § 1a KSchG sei es, eine gerichtliche Auseinandersetzung der Arbeitsvertragsparteien zu vermeiden. Dies umfasse auch nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist eingelegte Kündigungsschutzklagen. Der Arbeitnehmer solle nicht zunächst die Entwicklung eines Kündigungsschutzprozesses und die Klage im Falle der sich abzeichnenden Erfolglosigkeit zurück nehmen dürfen, um dann doch noch in den Genuss der Abfindung zu kommen, so das Gericht.