Kündigt ein Arbeitgeber einer schwangeren Arbeitnehmerin bevor diese ihn über ihre Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt hat, ist für eine Kündigungsschutzklage nur die normale, dreiwöchige Klagefrist nach § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gegeben. So urteilte das BAG am 19. Februar 2009 in seinem Verfahren 2 AZR 286/07.
Das Argument, die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde habe noch nicht nach § 9 Abs. 3 Mutterschutzgesetz über die Zulässigkeit der Kündigung entschieden, ließen die Richter nicht gelten. Richtig sei zwar, dass die Klagefrist nach § 4 KSchG erst mit der behördlichen Entscheidung zu laufen beginne. Dies gelte jedoch nur, wenn die Kündigung in Kenntnis der Schwangerschaft erfolge, da der Arbeitgeber nur dann in der Lage sei, ein behördliches Verfahren einzuleiten, so das Gericht.