Kein Anspruch auf Abfindung bei verspäteter Kündigungsschutzklage

Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage, steht ihm nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ein Abfindungsanspruch zu. Der Anspruch erlischt jedoch auch dann, wenn der Arbeitnehmer verspätet klagt und die Klage später zurück nimmt. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20.08.2009 (Aktenzeichen: 2 AZR 267/08).

In dem Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitsnehmer ordentlich zum 31.12.2006 gekündigt. Die Kündigung, die einen Hinweis gem. § 1a KSchG enthielt, war dem Arbeitnehmer am 29.06.2006 zugegangen. Gleichwohl erhob dieser erst am 07.08.2006 Kündigungsschutzklage und gab an, die Kündigung sei ihm erst am 17.07.2006 zugegangen. Einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage stellte er nicht. Das Angebot einer Abfindung lehnte er ab. Am 21.08.2006 nahm der Arbeitnehmer die Klage zurück und begehrte in einer neuen Klage die Abfindung. Jedoch blieb er auch mit dieser Klage in allen Instanzen ohne Erfolg.

Zweck der Regelung des § 1a KSchG sei es, eine gerichtliche Auseinandersetzung der Arbeitsvertragsparteien zu vermeiden. Dies umfasse auch nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist eingelegte Kündigungsschutzklagen. Der Arbeitnehmer solle nicht zunächst die Entwicklung eines Kündigungsschutzprozesses und die Klage im Falle der sich abzeichnenden Erfolglosigkeit zurück nehmen dürfen, um dann doch noch in den Genuss der Abfindung zu kommen, so das Gericht.

Keine einzelvertragliche Erweiterung von Rechten des Betriebsrats

Die Rechte des Betriebsrats hinsichtlich der Anhörung bei der Kündigung von Arbeitnehmers sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) abschließend geregelt und können einzelvertraglich nicht erweitert werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 23. April 2009 (AZ.: 6 AZR 263/08).

In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien vertraglich vereinbart, dass der Arbeitnehmer auf tarifliche Sonderzahlungen verzichtet und im Gegenzug für jede Kündigung, die zu einem Ausscheiden im Jahr 2006 führt, die Zustimmung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG erforderlich sein soll. Als die Arbeitgeberin in die Insolvenz fiel, hörte der Insolvenzverwalter den Betriebsrat zu einer beabsichtigten Einstellung des Betriebs und kündigte, nachdem der Betriebsrat keine Stellungnahme abgegeben hatte, dem Arbeitnehmer zum 31. Dezember 2006

Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers blieb letztlich ohne Erfolg, da es für eine einzelvertragliche Erweiterung der Rechte des Betriebsrats keine gesetzliche Grundlage gibt. Vielmehr sind die Regelungen des BetrVG abschließend. Andernfalls könnte dies zu einer unterschiedlichen Mitbestimmungsintensität in Bezug auf verschiedene Arbeitnehmer führen und damit dem Grundsatz widersprechen, dass der Betriebsrat die Interessen der gesamten Belegschaft zu vertreten hat, so das Gericht.