Leistungskürzung “auf Null” wegen grober Fahrlässigkeit

Mit seinem Urteil vom 11.01.2012 (Aktenzeichen: IV ZR 251/10) hat der BGH die von einem Haftpflichtversicherer vorgenommene Leistungskürzung “auf Null” wegen einer grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher Obliegenheiten des Versicherten für rechtens erklärt.

Der Beklagte hatte im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall verursacht. Seine Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden des Unfallgegners und nahm den Beklagten in voller Höhe in Regress.

Der BGH entschied, dass die Haftpflichtversicherung berechtigt sei, eine Leistungskürzung “auf Null” vorzunehmen. Bereits in seinem Urteil vom 22.06.2011 hatte der BGH festgestellt, dass nach § 81 Abs. 2 VVG eine solche Kürzung durch die Haftpflichtversicherung gerechtfertigt ist, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall derart grob fahrlässig herbeigeführt habe, dass sich der Schweregrad des Verschuldens dem Vorsatz annähere. Diese Grundsätze seien auf die Haftung des Versicherungsnehmers für die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten nach § 28 VVG zu übertragen. Auch die Allgemeinen Bedingungen für Kraftfahrtversicherungen (AKB) schließen nach Ansicht des BGH die Möglichkeit der Haftpflichtversicherung, den Versicherungsnehmer voll in Regress zu nehmen, nicht aus.

Leistungskürzung wegen relativer Fahruntüchtigkeit

Mit dem Urteil des OLG Hamm vom 25.08.2010 (Aktenzeichen: 20 U 74/10) liegt erstmals eine obergerichtliche Entscheidung zu der Frage vor, in welchem Maße eine Vollkaskoversicherung zur Leistungskürzung berechtigt ist, wenn der Versicherungsnehmer im Zustand relativer Fahruntüchtigkeit einen Unfall verursacht hat. Das Gericht sprach sich dafür aus, dass im Regelfall von einer Kürzungsquote von 50 Prozent auszugehen sei und diese, je nach Alkoholisierungsgrad, prozentual anzuheben sei.

In dem zu entscheidenden Fall war die Klägerin in einer Linkskurve von der Fahrbahn abgekommen und gegen eine Laterne geprallt. Zum Unfallzeitpunkt lag aufgrund einer Blutalkoholkonzentration 0,59 Promille bei der Klägerin eine relative Fahruntüchtigkeit vor. Gleichwohl verlangte sie von ihrer Versicherung Ersatz des vollen Schadens.

Das zunächst mit der Sache befasste Landgericht war der Meinung, die Klägerin habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt und kürzte den eingeklagten Betrag um 75 Prozent. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung hatte die Klägerin jedoch nur teilweise Erfolg.

An der Feststellung des Landgerichts, die Klägerin habe den Versicherungsfall aufgrund ihrer relativen Fahruntüchtigkeit grob fahrlässig herbeigeführt, hielt auch das OLG fest. Eine Leistungskürzung in Schritten von 25 Prozentpunkten hielten die Richter allerdings für zu grob. Sie führten aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille im Regelfall eine Kürzungsquote von 50 Prozent zu erwägen sei und diese, je nach Alkoholisierungsgrad, in Schritte á zehn Prozentpunkten zu erhöhen sei. Bei der vorliegenden Blutalkoholkonzentration sei die Versicherung demnach zu einer Kürzung in Höhe von 60 Prozent berechtigt gewesen. Aufgrund der als mildernd zu berücksichtigenden persönlichen Umstände der Klägerin hielten die Richter eine Leistungskürzung in Höhe von 50 Prozent für tatangemessen.

Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit

In dem Verfahren des LG Bonn, AZ.: 10 O 115/09 stritten die Parteien um die Versicherungsleistung wegen eines Verkehrsunfalls. Das Gericht hatte dabei über die Frage zu entscheiden, ob es von dem klagenden Versicherungsnehmer grob fahrlässig gewesen sei, dass er dem Unfallfahrer, mit dem er auf einer Feier 10-15 Bier zu sich genommen hatte, sein Fahrzeug überlassen hatte. Denn diesen Umstand hatte die beklagte Versicherung zum Anlass genommen, die Leistung wegen grober Fahrlässigkeit um 75 Prozent zu kürzen.

Das Gericht befand die Leistungskürzung für rechtens. Zwar wiege das Verhalten des Klägers nicht so schwer, wie eine eigene Trunkenheitsfahrt, so dass eine vollständige Leistungskürzung nicht angemessen sei. Jedoch sei auch das Überlassen des Fahrzeugs an einen alkoholisierten Fahrer mit erheblichen Gefahren verbunden und die Fahruntüchtigkeit des Fahrers dem Kläger auch erkennbar gewesen. Das Verhalten des Klägers sei daher als grob fahrlässig einzustufen, so das Gericht in seinem Urteil vom 31.07.2009.