Verjährungshemmung durch selbständiges Beweisverfahren

Der Anspruch des Auftragnehmers auf seinen Werklohnanspruch ist davon abhängig, dass das Werk durch den Auftraggeber abgenommen wurde oder zumindest abnahmereif ist. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme wegen angeblicher Mängel, hemmt ein selbständiges Beweisverfahren über diese Mängel die Verjährung des Werklohnanspruchs. Dies hat der BGH durch Beschluss vom 09.02.2012 (Aktenzeichen: VII ZR 135/11) entschieden.

In dem entschiedenen Fall stellte der klagende Handwerker dem Auftraggeber im Jahr 2003 die Schlussrechnung für seine Arbeiten. Nachdem der Auftraggeber sowohl die Abnahme als auch den Ausgleich der Schlussrechnung verweigerte, beantragte der Kläger Ende 2004 ein selbständiges Beweisverfahren. Das Verfahren endete im April 2007. Es wurde festgestellt, dass keine Mängel vorlagen.

Als der Handwerker im April 2009 eine Klage auf Zahlung des Werklohns erhob, berief sich der Beklagte auf Verjährung. Er meinte, dass es in dem selbständigen Beweisverfahren nur um die Mängel, nicht aber um den Werklohnanspruch des Klägers gegangen sei. Dieser Anspruch sei nicht von der verjährungshemmenden Wirkung des selbständigen Beweisverfahrens erfasst gewesen. Dies sah der BGH jedoch anders. Da die Mangelfreiheit Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs ist, sei auch die Verjährung des Anspruchs auf den Werklohn durch das selbständige Beweisverfahren gehemmt gewesen.

Feststellungsklage im Bauprozess

Mit seinem Urteil vom 25.02.2010 (Aktenzeichen: VII ZR 187/08) hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung des OLG Dresden, wonach in Bauprozessen für Feststellungsklagen regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis fehle, aufgehoben. Einen entsprechenden Antrag des Klägers hatte das OLG mit der Begründung abgewiesen, der Kläger müsse zunächst den Eintritt eines Schadens abwarten und seine Gewährleistungsansprüche dann im Wege einer Leistungsklage geltend machen.

In der Sache ging es zwischen den Parteien um die mangelhafte Beschichtung einer Zaunanlage. Dieser Mangel hatte jedoch erst an 24 von 36 Zaunfeldern zu einem sichtbaren Schadensbild in Form von Roststellen geführt. Gleichwohl begehrte der Kläger die Feststellung, dass der Beklagte auch hinsichtlich der übrigen zwölf Zaunfelder zur Gewährleistung verpflichtet sei.  Zur Begründung verwies er auf die ansonsten eintretende Verjährung.

Dieser drohende Rechtsverlust war auch aus der Sicht des BGH das entscheidende Argument. Gerade mit Rücksicht darauf könne dem Kläger ein Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden. Denn solange die Schäden an den übrigen Zaunfeldern nicht zutage getreten seien und somit auch die Mangelbeseitigungskosten nicht feststehen, könne der Kläger keine Leistungsklage erheben. Vielmehr sei gerade in solchen Fällen eine Feststellungsklage das richtige Instrument.

Verstoß gegen DIN-Vorschriften

Verstößt der Auftragnehmer einer nach DIN zu erfüllenden Leistung gegen diese, besteht eine Vermutung, dass die Leistung nicht den allgemeinen Regeln der Technik entspricht und ein Mangel vorliegt. Dies geht aus einem Urteil des OLG Brandenburg vom 18.06.2009 hervor (Aktenzeichen: 12 U 164/08).

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Bauherr eines Einfamilienhauses vorprozessual ein Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Abdichtung des Hauses nicht der DIN 18195 Teil 6 entspreche und daher mangelhaft sei. Hiergegen wandte der Bauunternehmer ein, er habe lediglich eine Abdichtung nach DIN 18195 Teil 4 geschuldet. Diese Ansicht wurde durch das von dem Gericht daraufhin in Auftrag gegebenen weiteren Gutachten bestätigt.

Das Gericht urteilte, dass aufgrund des von dem Bauherren vorgelegten Privatgutachtens zwar eine Vermutung dafür bestehe, dass die Leistung des Bauunternehmers mangelhaft war. Diese Vermutung sei jedoch widerleglich und führe lediglich dazu, dass sich die Beweislast umkehre. Folglich müsse der Bauunternehmer beweisen, dass seine Leistung mangelfrei gewesen sei. Dies sahen die Richter aufgrund des von ihnen in Auftrag gegebenen Gutachtens als erwiesen an.

Fazit: Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie fragwürdig privat in Auftrag gegebene Gutachten sind. Vor einem solchen Schritt sollte daher unbedingt bei einem Rechtsanwalt fachkundiger Rat eingeholt werden. Zudem verdeutlich das Urteil die hohe praktische Relevanz von DIN-Vorschriften.