Rückforderung von Mangelbeseitigungsvorschüssen

In zwei Urteilen aus dem Januar 2010 hat der BGH zu Problemen im Zusammenhang mit der Rückforderung von Vorschüssen zur Mangelbeseitigung Stellung genommen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines solchen Vorschusses kann einen Werkunternehmer treffen, wenn das von ihm erstellte Werk mangelhaft ist und er innerhalb einer von seinem Auftraggeber gesetzten Frist nicht nachgebessert hat. Jedoch steht dem Auftraggeber ein solcher Zuschuss nicht zur freien Verfügung. Vielmehr erfolgt eine solche des Auftragnehmers Zahlung zweckgebunden für die Beseitigung des Mangels.

Auch in zeitlicher Hinsicht ist der Auftraggeber in der Verwendung des Geldes nicht völlig frei. Allerdings bestehen hierbei keine starren Fristen, urteilten die Richter und wiesen die Klage eines Unternehmers auf Rückzahlung des Vorschusses zurück (Urteil vom 14.01.2010, AZ.: VII ZR 108/08).

In dem Fall hatte der Auftraggeber erst neun Monate nach der Vorschusszahlung einen Architekten mit der Planung und Durchführung der Mangelbeseitigungsarbeiten beauftragt. Im Anschluss daran fanden über einen Zeitraum von drei Jahren vereinzelt Arbeiten statt, weitere waren beabsichtigt.

Die Dauer der Mangelbeseitigung hielt das Gericht nicht für unangemessen. Es sei zu berücksichtigen, dass dem Auftraggeber die Mangelbeseitigung von dem Auftragnehmer aufgedrängt werde, weil diese die Nachbesserung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erbracht oder sie sogar verweigert habe. Daher sei die Frist großzügig zu bemessen und immer eine Frage des Einzelfalles. Dabei obliege den Auftragnehmer die Darlegungslast, warum die Frist abgelaufen sei.

In einem weiteren am 14.01.2010 entschiedenen Verfahren war zwischen den Parteien unstreitig, dass die Mangelbeseitigungsfrist neun Monate betrug. Der Unternehmer zahlte daraufhin im Jahr 2001 einen Vorschuss. Obwohl er bereits 2003 erfahren hatte, dass der Vorschuss nicht zweckentsprechend verwendet worden war, forderte er diesen erst mit Klage vom 26.12.2006 zurück.

Das OLG Oldenburg wies die Klage zunächst ab. Der Rückforderungsanspruch sei nach Ablauf der neunmonatigen Mangelbeseitigungsfrist, also im Jahr 2002, entstanden. Dass der Kläger danach keine Nachforschungen über die Verwendung des Vorschusses angestellt habe, wertete des Gericht als grob fahrlässig. Für den Beginn der Verjährungsfrist sei daher nicht auf den Zeitpunkt seiner positiven Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen abzustellen.

Die Beurteilung hielt der Überprüfung durch den BGH jedoch nicht stand. Eine Verpflichtung zu eigenen Nachforschungen ergebe sich für den Unternehmer erst dann, wenn die sich am normalen Bauablauf orientierende Frist deutlich überschritten sei oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Mangelbeseitigung ausgeblieben ist. Maßgeblich sei hier daher der Zeitpunkt der positiven Kenntnis des Klägers gewesen, mit der Folge, dass die Verjährung erst am 31.12.2006 endete, so das Gericht.

Behelfsmaßnahme ist keine Ersatzvornahme

Behebt der Besteller eines Werks einen Mangel behelfsweise selbst, stellt dies in der Regel keine Ersatzvornahme dar. Dies gilt insbesondere, wenn er dadurch nur die wirtschaftliche Verwertung des Werkes sicherstellt, denn der Besteller genügt damit lediglich der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht.

Dies hat zur Folge, das der Werkunternehmen grundsätzlich zur Mängelbeseitigung verpflichtet bleibt. Er ist somit auch verpflichtet, dem Besteller Vorschuss für eine von diesem beabsichtigte Ersatzvornahme zu leisten. Dies entschied der BGH mit seinem Urteil vom 07. Mai 2009, Aktenzeichen VII ZR 15/08.

In dem Verfahren herrschte zwischen den Parteien Streit wegen des von der Beklagten zu niedrig eingebrachten Estrichs. Die Differenz zwischen der vereinbarten und der tatsächlichen Höhe hatte die Klägerin durch einen Fliesenbelag und die Verlängerung der Türen provisorisch ausgeglichen. Trotz dieser provisorischen Mängelbeiseitigung bestehe jedoch ihr Interesse an einer vollständigen Behebung des Mangels unverändert fort, so die Richter.

Eigenmächtige Mangelbeseitigung durch Mieter

In einem Urteil vom 16. Januar 2008 (Aktenzeichen: VIII ZR 222/06) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Mietern, die einen Mangel an der Mietsache beseitigt haben, ohne den Vermieter zuvor mit der Mangelbeseitigung in Verzug gesetzt zu haben, kein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen haben. Damit bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung.

Die Parteien hatten in dem Mietvertrag vereinbart, dass die Heizung dringend kontrolliert werden müsse. Der Mieter ließ daraufhin zwei Ausdehnungsgefäße und sämtliche Heizkörperventile erneuern und einen Außenwasseranschluss legen. Nachdem er von dem Installateur erfolgreich auf Bezahlung der Vergütung dieser Arbeiten verklagt worden war, verlangte er von seinem Vermieter diese Auslagen zurück.

Dieses Ansinnen wies der BGH jedoch zurück. Denn ein solcher Anspruch setzt voraus, dass sich der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug befindet. Das Gesetz, so das Gericht weiter, räume dem Vermieter das Recht ein, sich zunächst von der Mangelhaftigkeit der Mietsache zu überzeugen, zu überprüfen, welche Ursache der Mangel habe, und ggf. Beweise zu sichern. Ferner habe der Vermieter das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen, um dadurch einer Mietminderung oder Schadensersatzansprüchen des Mieters zu entgehen. Andernfalls würde der Vermieter vor vollendete Tatsachen gestellt und dadurch in seinen Verteidigungsmöglichkeiten ungerechtfertigt schlechter gestellt. Etwas anderes gelte nur, so die Richter, wenn eine besondere Notsituation vorliege, etwa ein Ausfall der Heizung im Winter.