Räumung der Mietwohnung einer „Patchwork-Familie“

In dem der Entscheidung des BGH vom 19.03.2008 (Aktenzeichen: I ZB 56/07) zugrunde liegenden Fall hatte sich der Gerichtsvollzieher geweigert, die Räumung einer Wohnung zu vollstrecken, da in dieser nicht nur die verurteilte Mieterin wohnte, sondern auch deren nichtehelicher Lebensgefährte. Zu Recht, wie das Gericht entschied. Denn das Räumungsurteil lautete nur gegen die Mieterin, nicht aber gegen ihren Lebensgefährten.

Für die Frage, ob es eines Urteils gegen den Lebensgefährten bedarf, komme es darauf an, so das Gericht, ob der Lebensgefährte Mitbesitz an der Wohnung erlangt habe. Anhaltspunkte hierfür seien z.B. die Anzeige gegenüber dem Vermieter, aber auch die Anmeldung in der Wohnung nach den landesrechtlichen Meldegesetzen. Diese Voraussetzungen habe allerdings nicht der Gerichtsvollzieher zu prüfen, da er nur Vollstreckungsorgan sei. Vielmehr müssten diesbezüglich Feststellungen in dem der Vollstreckung vorangehenden Gerichtsverfahren getroffen werden.

Vor Erhebung einer Räumungsklage lohnt daher immer eine Abfrage beim Einwohnermeldeamt, ob in der Wohnung noch andere Personen gemeldet sind. Die Kosten hierfür sind vergleichsweise gering und es erspart im Ernstfall Zeit und Geld.