Ersatzanspruch eines Unfallhelfers

Mit seinem Urteil vom 05.10.2010 (Aktenzeichen: VI ZR 286/09) hat der BGH entschieden, dass einem Unfallhelfer auch dann ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen kann, wenn er objektiv betrachtet falsch reagiert hat. Ein Mitverschulden, dass sich der Unfallhelfer anrechnen lassen müsse, bestehe nicht.

In dem zu beurteilenden Sachverhalt hatte der Unfallhelfer auf dem Seitenstreifen einer Autobahn angehalten, weil das vor ihm fahrende Fahrzeug in Schleudern gekommen war und nach einer Kollision mit der Leitplanke ebenfalls auf dem Seitenstreifen stehenblieb. Er erkundigte sich zunächst nach dem Befinden des Unfallfahrers und ging dann zum Kofferraum, um ein Warndreieck zu entnehmen und aufzustellen. Dabei wurde er von einem weiteren, ins Schleudern geratenen Fahrzeug erfasst und verletzt.

Der BGH entschied, dass eine zusätzliche Absicherung durch ein Warndreieck in der Unfallsituation nicht unbedingt erforderlich gewesen wäre. Der Unfallhelfer habe daher objektiv sorgfaltswidrig gehandelt. Eine solche, falsche Reaktion biete jedoch noch keinen Raum für ein Mitverschulden, wenn der Unfallhelfer in einer ohne sein Verschulden eingetretenen und für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu einer ruhigen Überlegung habe und er nur deshalb falsch reagiert habe.  Ihm stehe daher in voller Höhe Ersatz des ihm entstandenen Schadens gegen die Unfallfahrer zu.

Auffahrunfall nach Spurwechsel

Wer mit seinem Fahrzeug auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auffährt, gegen den spricht regelmäßig der sog. Beweis des ersten Anscheins, dass er den Unfall auch verursacht hat. Anders kann sich die Rechtslage aber darstellen, wenn dem Auffahrunfall ein Spurwechsel des vorfahrenden Fahrzeugs unmittelbar vorausgegangen ist, wie das Kammergericht durch Beschluss vom 06.05.2010 (Aktenzeichen: 12 U 144/09) entschied.

Die Beweisaufnahme in der Vorinstanz hatte ergeben, dass der Kläger allenfalls fünf Sekunden vor dem Unfallereignis auf den Fahrstreifen der Beklagten gewechselt sei. Aufgrund dieses unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs zwischen dem Fahrspurwechsel und dem Auffahren sei der normalerweise bestehende Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Auffahrenden entkräftet. Vielmehr spreche dieser Geschehensablauf für einen Sorgfaltsverstoß des Klägers beim Wechsel der Fahrspur, so dass er auch den daraus resultierenden Schaden zu tragen habe, so die Richter. Ein Mitverschulden der Beklagten oder eine Mithaftung aufgrund der sog. Betriebsgefahr bestehe nicht.

Haftung bei unberechtigter Nutzung der Busspur

In seinem Beschluss vom 06.01.2010 (Aktenzeichen: 12 U 32/09) hat das Kammergericht zu der Frage der Haftungsverteilung bei unberechtigter Nutzung eines Sonderfahrstreifens Stellung genommen. Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde.

Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug unberechtigter Weise eine rechts von der allgemeinen Fahrspur gelegene Busspur. Obwohl der Beklagte durch Blinken anzeigte, dass er nach rechts abbiegen wollte, setzte der Kläger zum Überholen an und es kam zu einer Kollision.

Das Gericht nahm eine Mitverschuldensquote des Klägers von zwei Dritteln an. Zu differenzieren sei, ob es zu der Kollision im gleichgerichteten oder im entgegengesetzten Verkehr gekommen sei. Während im entgegengesetzten Verkehr auch der unberechtigte Nutzer eines Sonderfahrstreifens darauf vertrauen dürfe, dass der Abbieger sein Vorfahrtsrecht beachte, liege im gleichgerichteten Verkehr eine solche Privilegierung nicht vor. Dort sei ein Vorrang des Nutzers des Sonderfahrstreifens nur gegeben, wenn dieser zur Nutzung der Fahrspur berechtigt sei, so das Gericht.