Nachlasspflegschaft für außergerichtliche Inanspruchnahme

Nach § 1961 BGB hat das Nachlassgericht in den Fällen des § 1960 Abs. 1 BGB eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, wenn der Gläubiger einen Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, dies zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruchs beantragt. Mit Beschluss vom 10.12.2010 (Aktenzeichen: 2 Wx 198/10) hat das OLG entschieden, dass eine Nachlasspflegschaft auch dann anzuordnen ist, wenn der Gläubiger seine Ansprüche nicht sogleich gerichtlich geltend machen will, sondern zunächst eine außergerichtliche Erfüllung anstrebt.

In dem Fall beantragte die Vermieterin des Erblassers, um das Mietverhältnis und die Mieträume wieder in Besitz nehmen zu können. Nachdem das Nachlassgericht den Antrag drei Mal als unbegründet zurückgewiesen hatte, legte die Antragstellerin eine sofortige Beschwerde ein, der das OLG Köln statt gab. Es entspreche dem Sinn und Zweck der Regelung des § 1961 BGB, wenn sich ein Nachlassgläubiger zunächst außergerichtlich mit dem zu bestellenden Nachlasspfleger ins Benehmen setzen wolle und der Prozessweg nur notfalls beschritten werden solle, so die Richter.

Vorsorgevollmacht: Kein Schutz vor Nachlasspflegschaft

Wer einer Person seines Vertrauens eine sog. Vorsorgevollmacht erteilt hat, um eine Nachlasspflegschaft zu vermeiden, sollte überprüfen lassen, ob die Vollmacht diesem Ziel genügt. Denn nach einem Beschluss des OLG München vom 26.02.2010 (Aktenzeichen: 31 Wx 16/10) reicht hierzu auch eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht zur Vertretung in sämtlichen Vermögens- und persönlichen Anlegenheiten nicht aus.

In dem Fall hatte eine Mandantin ihrer Rechtsanwältin eine entsprechende Vollmacht erteilt. Als das Nachlassgericht nach dem Tod der Mandantin eine Nachlasspflegschaft anordnete, legte die Anwältin Beschwerde ein.

Das OLG verwarf die Beschwerde jedoch als unzulässig. Die Erteilung der Vollmacht diene lediglich dazu, das Handeln des Bevollmächtigten gegenüber Dritten zu legitimieren. Eine subjektive Rechtsposition, in die durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft eingegriffen worden wäre, sei der Beschwerdeführerin durch die Bevollmächtigung jedoch nicht zuteil geworden. Ihr fehle es daher bereits an der Beschwerdebefugnis, die eine Verletzung subjektiver Rechte erfordere, so das Gericht.

Nachlasspflegschaft ohne Kostenvorschuss?

Der vielfach geübten Praxis der Gerichte, eine Nachlasspflegschaft nur gegen Zahlung eines Kostenvorschusses des Nachlassgläubigers anzuordnen, hat das OLG Hamm mit seinem Beschluss vom 05.01.2010 (AZ.: 15 W 383/09) zumindest für seinen Gerichtssprengel einen Riegel vorgeschoben.

Die Nachlasspflegschaft dient der Sicherung eines Nachlasses, z.B. wenn dessen Erbe unbekannt ist. Die Anordnung einer solchen Pflegschaft steht dabei grundsätzlich im Ermessen des Nachlassgerichts. Beantragt allerdings der Gläubiger einer gegen den Nachlass gerichteten Forderung deren Anordnung, um seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, hat das Gericht nach § 1961 BGB einen Pfleger zu bestellen.

Für eine Verpflichtung des Nachlassgläubigers, einen Vorschuss auf die Kosten der Pflegschaft zu leisten, besteht nach Ansicht des OLG Hamm nicht. Nach § 6 der Kostenordnung haften für diese Kosten grundsätzlich die Erben. Sind diese unbekannt und ist der Nachlass mittellos, trägt die Verfahrenskosten die Staatskasse. Denn für eine Inanspruchnahme des Gläubigers, so die Richter, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.