Nach § 1961 BGB hat das Nachlassgericht in den Fällen des § 1960 Abs. 1 BGB eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, wenn der Gläubiger einen Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, dies zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruchs beantragt. Mit Beschluss vom 10.12.2010 (Aktenzeichen: 2 Wx 198/10) hat das OLG entschieden, dass eine Nachlasspflegschaft auch dann anzuordnen ist, wenn der Gläubiger seine Ansprüche nicht sogleich gerichtlich geltend machen will, sondern zunächst eine außergerichtliche Erfüllung anstrebt.
In dem Fall beantragte die Vermieterin des Erblassers, um das Mietverhältnis und die Mieträume wieder in Besitz nehmen zu können. Nachdem das Nachlassgericht den Antrag drei Mal als unbegründet zurückgewiesen hatte, legte die Antragstellerin eine sofortige Beschwerde ein, der das OLG Köln statt gab. Es entspreche dem Sinn und Zweck der Regelung des § 1961 BGB, wenn sich ein Nachlassgläubiger zunächst außergerichtlich mit dem zu bestellenden Nachlasspfleger ins Benehmen setzen wolle und der Prozessweg nur notfalls beschritten werden solle, so die Richter.