Muster für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

Immer wieder erreichen uns Anfragen, ob es ein Muster für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses gibt.  Offensichtlich besteht hier ein große Unsicherheit unter den Rechtsuchenden, der wir, soweit dies in diesem Rahmen möglich ist, Abhilfe verschaffen wollen.

Wann muss ein Nachlassverzeichnis erstellt werden?

Sinn und Zweck eines Nachlassverzeichnisses ist es, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu geben. Den häufigsten Anwendungsfall stellen dabei wohl die sog. Pflichtteilsansprüche dar. Hier richtet sich der Auskunftsanspruch gegen den Erben, damit der Pflichtteilsberechtigte in die Lage versetzt wird, seinen Pflichtteilsanspruch zu berechnen. Damit ist klar, dass ein Auskunftsanspruch gegen den Erben nur dann besteht, wenn tatsächlich pflichtteilsberechtigte Personen vorhanden sind. Dies bedarf im Einzelfall einer Prüfung anhand der jeweiligen Verwandschaftsverhältnisse.

Weitere Anwendungsfälle eines Nachlassverzeichnisses sind die Auskunftsansprüche des Erben gegen den Testamentsvollstrecker und die des Nacherben gegen den Vorerben.

Gibt es ein Muster für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses?

Die Antwort auf diese Frage ist für Rechtsuchende möglicherweise ernüchternd, denn sie lautet ja und nein.

Zunächst ist zwischen einem einfachen und einem sog. notariellen Nachlassverzeichnis zu unterscheiden. Letzteres kann nur durch einen Notar erstellt werden, wobei zudem erforderlich ist, dass dieser den Umfang des Nachlasses selbsttätig ermittelt.

Dem gegenüber steht das Nachlassverzeichnis, dass der Erbe selbst erstellt. Ein Muster oder eine Vorlage gibt es hierfür nicht. Was in ein Nachlassverzeichnis gehört, ergibt sich aber aus seinem Sinn und Zweck. Wie oben erwähnt, dient das Nachlassverzeichnis dazu, einen Pflichtteilsberechtigten in die Lage zu versetzen, die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu berechnen. Die Höhe dieses Anspruch richtet sich nach dem Wert des Nachlasses, der sich wiederum aus der Differenz zwischen den Vermögen des Erblassers und den Nachlassverbindlichkeiten ergibt, also z.B. beim Tod des Erblassers vorhandene Schulden, Beerdigungskosten, aber auch die Kosten für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses selbst.

Für weitergehende Fragen oder für die Erstellung eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Nachlassverzeichnisses stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

Notarielles Nachlassverzeichnis – Vollstreckung durch Zwangsgeld

Um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen, können Pflichtteilsberechtigte von einem Erben die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen. Die an ein solches Verzeichnis zu stellenden Anforderungen hat die Rechtssprechung in den vergangenen Jahren mehrfach konkretisiert.

So stellte das OLG Rostock in seinem Beschluss vom 18. März 2009 jüngst fest, dass es nicht ausreiche, wenn der Erbe ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis samt einer eidesstattlichen Erklärung vorlege und die Unterschrift des Erben notariell beglaubigt werde. Erforderlich sei vielmehr, dass der Notar das Verzeichnis selbst aufnehme und den Nachlass eigenständig ermittle. Die Vorlage eines diesen Anforderungen entsprechenden Verzeichnisses könne auch nach § 888 ZPO durch Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Erben vollstreckt werden, so das Gericht (Aktenzeichen: 3 W 15/09).