Um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen, können Pflichtteilsberechtigte von einem Erben die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen. Die an ein solches Verzeichnis zu stellenden Anforderungen hat die Rechtssprechung in den vergangenen Jahren mehrfach konkretisiert.
So stellte das OLG Rostock in seinem Beschluss vom 18. März 2009 jüngst fest, dass es nicht ausreiche, wenn der Erbe ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis samt einer eidesstattlichen Erklärung vorlege und die Unterschrift des Erben notariell beglaubigt werde. Erforderlich sei vielmehr, dass der Notar das Verzeichnis selbst aufnehme und den Nachlass eigenständig ermittle. Die Vorlage eines diesen Anforderungen entsprechenden Verzeichnisses könne auch nach § 888 ZPO durch Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Erben vollstreckt werden, so das Gericht (Aktenzeichen: 3 W 15/09).