Schadensersatz wegen objektwidriger Empfehlung

Der Bundesgerichtshof ist in seinem Verfahren AZ: XI ZR 170/07 zu dem Ergebnis gerlangt, dass die Regelung des § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist. Ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des Anlegers jedenfalls billigend in Kauf nimmt, ist dem Anleger aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet.

Quelle: BGH, Urteil v. 19.02.2008, XI ZR 170/07