Mit seinem Urteil vom 01. April 2009 (Aktenzeichen VIII ZR 179/08) hat der BGH entschieden, dass auch laufend gewährte Fördergelder bei einem Mieterhöhungsverlangen zu berücksichtigen sind.
Bei einmalig gewährten öffentlichen Fördermitteln hatte der BGH bereits entschieden, dass diese für einen längeren Zeitraum bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen seien. Hierfür hatte der Senat eine Frist von 12 Jahren in Betracht gezogen. Handelt es sich hingegen um laufende Förderungen, in dem zu entscheidenden Fall eine Zinsverbilligung, ist diese für den Zeitraum zu berücksichtigen, in dem die Zinsvergünstigung gewährt wird.
Dies gilt auch dann, so das Gericht, wenn die Zinsverbilligung bei einer vorangegangenen Mieterhöhung bereits berücksichtigt wurde. Denn die Intention des Gesetzgebers bei der in § 558 Abs. 5 BGB angeordneten Anrechnungsbestimmung sei es gewesen, dass Leistungen aus öffentlichen Haushalten dem Mieter im Rahmen einer Mieterhöhung in jedem Fall zugute kommen. Der Vermieter kann also auch dann nur eine Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete abzüglich der Zinsvergünstigung verlangen.