Online-Roulette-Spielvertrag

In seinem Verfahren III ZR 190/07 hatte der Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit eines Online-Roulette-Spielvertrages zu entscheiden. Im Urteil vom 03.04.2008 verneinte der zuständige Dritte Senat zunächst die Nichtigkeit gemäß § 134 BGB wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, da eine entsprechende Spielbankerlaubnis vorlag. Der Spieler könne sich auch darauf berufen, dass er entgegen den Vorgaben der Spielbankerlaubnis an dem Online-Roulette mitgespielt habe, wenn er die ordnungsgemäße Zulassungspraxis der Spielbank durch falsche Angaben und Einschaltung eines Mittelsmannes unterlaufen und sich somit die Teilnahme an dem Online-Spiel erschlichen habe. Nichtigkeit gemäß § 134 BGB liege auch nicht deshalb vor, weil entgegen der Spielbankerlaubnis eine Teilnahme an dem Spiel ohne Setzen eines Limits möglich war, da es sich hierbei nicht um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB handele, sondern nur um eine Auflage im Rahmen der Zulassung des Online-Spiels. Der Verstoß gegen diese Auflage mache den Spielvertrag auch nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB unwirksam, da dieses Limit von seiner Schutzfunktion her nicht mit einer sog. Spielsperre zu vergleichen sei, die dem Schutz des Spielers vor sich selbst und den zu befürchtenden wirtschaftlichen Schäden bezweckt.