Nach einem Urteil des OLG Hamm vom 26.02.2008 (Aktenzeichen: 4 U 157/07) hat der Herausgeber einer ursprünglich nur als Druckwerk geplanten Zeitschrift gegen das Verlagshaus, welches die einzelnen Artikel dieser Zeitschrift online veröffentlicht und vermarktet, Anspruch auf Auskunft, Rechnungslegung und Gewinnherausgabe. Die Zeitschrift stelle nämlich ein Sammelwerk im Sinne von § 4 Abs. 1 UrhG dar, da der Herausgeber die eingehenden Artikel gesondert begutachtete und über deren Veröffentlichung sowie den Veröffentlichungszeitpunkt entschied. Das daraus resultierende Urheberrecht an dem Sammelwerk und jedem einzelnen Heft der Druckfassung wird durch die Online-Veröffentlichung einzelner Artikel seitens des Verlagshauses nach Einschätzung des Gerichts deshalb verletzt, weil die Kombination der übernommenen Beiträge besondere Strukturen in deren Anordnung und Auslese aufweist und sich gerade auch die Online-Veröffentlichung an diese Anordnung und Auswahl zumindest teilweise anlehnt. Zu einer solchen Nutzung wäre die Zustimmung des Herausgebers notwendig gewesen, die jedoch fehlt.