Nach § 215 des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist für eine Klage gegen die Versicherung nun das Gericht am Wohnsitz des Klägers zuständig. Dies gilt jedenfalls für Versicherungsfälle ab dem 01. Januar 2009. Ob die Regelung allerdings auch schon bei Altfällen aus dem Jahr 2008 anzuwenden ist, wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt.
Das OLG Köln beantwortete diese Frage jüngst zugunsten der Verbraucher (Beschluss vom 09. Juni 2009, AZ: 9 W 36/09) und entschied, dass § 215 VVG jedenfalls anwendbar sei, wenn die Klage im Jahr 2009 erhoben wurde. Es folgte damit im Ergebnis der Ansicht des OLG Hamburg. Demgegenüber lehnt etwa das OLG Stuttgart eine Anwendung der Neuregelung für Altfälle bis zum 31. Dezember 2008 grundsätzlich ab.
Gegen die Entscheidung des OLG Hamburg ist derzeit eine Rechtsbeschwerde beim BGH anhängig. Eine Klärung der Streitfrage zwischen den Gerichten bleibt also abzuwarten und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Kläger ein Unsicherheitsfaktor.