Muster für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

Immer wieder erreichen uns Anfragen, ob es ein Muster für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses gibt.  Offensichtlich besteht hier ein große Unsicherheit unter den Rechtsuchenden, der wir, soweit dies in diesem Rahmen möglich ist, Abhilfe verschaffen wollen.

Wann muss ein Nachlassverzeichnis erstellt werden?

Sinn und Zweck eines Nachlassverzeichnisses ist es, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu geben. Den häufigsten Anwendungsfall stellen dabei wohl die sog. Pflichtteilsansprüche dar. Hier richtet sich der Auskunftsanspruch gegen den Erben, damit der Pflichtteilsberechtigte in die Lage versetzt wird, seinen Pflichtteilsanspruch zu berechnen. Damit ist klar, dass ein Auskunftsanspruch gegen den Erben nur dann besteht, wenn tatsächlich pflichtteilsberechtigte Personen vorhanden sind. Dies bedarf im Einzelfall einer Prüfung anhand der jeweiligen Verwandschaftsverhältnisse.

Weitere Anwendungsfälle eines Nachlassverzeichnisses sind die Auskunftsansprüche des Erben gegen den Testamentsvollstrecker und die des Nacherben gegen den Vorerben.

Gibt es ein Muster für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses?

Die Antwort auf diese Frage ist für Rechtsuchende möglicherweise ernüchternd, denn sie lautet ja und nein.

Zunächst ist zwischen einem einfachen und einem sog. notariellen Nachlassverzeichnis zu unterscheiden. Letzteres kann nur durch einen Notar erstellt werden, wobei zudem erforderlich ist, dass dieser den Umfang des Nachlasses selbsttätig ermittelt.

Dem gegenüber steht das Nachlassverzeichnis, dass der Erbe selbst erstellt. Ein Muster oder eine Vorlage gibt es hierfür nicht. Was in ein Nachlassverzeichnis gehört, ergibt sich aber aus seinem Sinn und Zweck. Wie oben erwähnt, dient das Nachlassverzeichnis dazu, einen Pflichtteilsberechtigten in die Lage zu versetzen, die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu berechnen. Die Höhe dieses Anspruch richtet sich nach dem Wert des Nachlasses, der sich wiederum aus der Differenz zwischen den Vermögen des Erblassers und den Nachlassverbindlichkeiten ergibt, also z.B. beim Tod des Erblassers vorhandene Schulden, Beerdigungskosten, aber auch die Kosten für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses selbst.

Für weitergehende Fragen oder für die Erstellung eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Nachlassverzeichnisses stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

Zu den Voraussetzungen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs

In seinem Beschluss vom 01. Oktober 2007 (Aktenzeichen: 6 U 44/07) hat das OLG Bamberg zu den Voraussetzungen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs Stellung genommen.

Ein solcher Anspruch entsteht für einen Pflichtteilsberechtigten gegen die Erben, wenn der Erblasser einem Dritten etwas geschenkt hat. Der Pflichtteilsberechtigte kann in diesem Fall verlangen, dass der Wert des Geschenks dem tatsächlichen Nachlass hinzu gerechnet wird und die Höhe des Pflichtteils nach diesem fiktiven Nachlasswert berechnet wird.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich bei der Zuwendung tatsächlich um eine Schenkung handelt. Hat der Erblasser hingegen einen Gegenwert erhalten, spreche dies zunächst gegen eine Schenkung. Dies gelte auch, wenn der Wert der Gegenleistung nicht dem Wert des Geschenks entspreche, da die Vertragsparteien diese Parameter im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit frei gestalten können. Erst im Falle eines auffallend großen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung könne im Einzelfall eine andere rechtliche Beurteilung geboten sein, so das Gericht.