Versagung von Prozesskostenhilfe wegen sittenwidriger Armut?

In seinem Verfahren 2 W 383/10 hatte das OLG Koblenz über den Prozesskostenhilfeantrag einer mittellosen Miterbin zu entscheiden.  Die Antragstellerin war von dem Rechtspfleger der Vorinstanz aufgefordert worden, die zunächst gestundeten Gerichts- und Anwaltskosten an die Staatskasse zu erstatten. Diese Entscheidung hob das OLG mit seinem Beschluss vom 12.08.2010 auf.

Das Verfahren in der Vorinstanz endete mit einem Vergleich, nach dem der Beklagte an die Klägerin und die Miterben einen Betrag in Höhe von 7.500,- € zu zahlen hatte. Der Rechtspfleger entschied, dass es sich bei der Vergleichssumme um von der Klägerin einzusetzendes Vermögen handele. Dabei sei nicht nur auf den der Klägerin zukommenden Anteil an der Vergleichssumme abzustellen, sondern auf die Gesamtsumme. Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gab das OLG statt.

Bei einer Klage eines Miterben auf Leistung an die Erbengemeinschaft komme es grundsätzlich nur auf die Einkommens- und Vermögenslage des klagenden Miterben an. Nur wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Miterbe von den übrigen Miterben vorgeschoben werde, um für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu erlangen, könne auf das Vermögen der gesamten Erbengemeinschaft abgestellt werden. Seien derartige Anhaltspunkte hingegen nicht ersichtlich, könne nicht von einem sittenwidrigen Umgehungsversuch ausgegangen werden. Die Antragstellerin habe daher Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, so die Begründung des Gerichts.

Verarmter Miterbe – Prozesskostenhilfe statthaft?

In seiner Entscheidung vom 31. Januar 2009 hatte sich das OLG Saarbrücken mit der Frage zu befassen, ob ein verarmter Miterbe verpflichtet ist, in seinem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch die Vermögensverhältnisse der übrigen Miterben offenzulegen (Aktenzeichen: 5 W 39/09). Denn mit dieser Begründung hatte das vorinstanzliche Landgericht den PKH-Antrag des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger, der gegen den Beschluss des Landgerichts Beschwerde eingelegt hatte, bekam schließlich recht. Denn für die Beurteilung, ob er fähig sei, die Prozesskosten aufzubringen, komme es alleine auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse an, so die Richter. Etwas anderes könne nur gelten, wenn weitere Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der “arme” Miterbe vorgeschoben wurde, um einen möglichst kostengünstigen Prozess zu führen. Alleine der Umstand, dass gerade der verarmte Miterbe einen Prozess anstrebe, rechtfertige die Annahme eines sittenwidrigen Umgehungsversuchs jedoch nicht. Denn das käme faktisch einem Entzug des auch ihm zustehenden Klagerechts gleich.