Rückforderung von Mangelbeseitigungsvorschüssen

In zwei Urteilen aus dem Januar 2010 hat der BGH zu Problemen im Zusammenhang mit der Rückforderung von Vorschüssen zur Mangelbeseitigung Stellung genommen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines solchen Vorschusses kann einen Werkunternehmer treffen, wenn das von ihm erstellte Werk mangelhaft ist und er innerhalb einer von seinem Auftraggeber gesetzten Frist nicht nachgebessert hat. Jedoch steht dem Auftraggeber ein solcher Zuschuss nicht zur freien Verfügung. Vielmehr erfolgt eine solche des Auftragnehmers Zahlung zweckgebunden für die Beseitigung des Mangels.

Auch in zeitlicher Hinsicht ist der Auftraggeber in der Verwendung des Geldes nicht völlig frei. Allerdings bestehen hierbei keine starren Fristen, urteilten die Richter und wiesen die Klage eines Unternehmers auf Rückzahlung des Vorschusses zurück (Urteil vom 14.01.2010, AZ.: VII ZR 108/08).

In dem Fall hatte der Auftraggeber erst neun Monate nach der Vorschusszahlung einen Architekten mit der Planung und Durchführung der Mangelbeseitigungsarbeiten beauftragt. Im Anschluss daran fanden über einen Zeitraum von drei Jahren vereinzelt Arbeiten statt, weitere waren beabsichtigt.

Die Dauer der Mangelbeseitigung hielt das Gericht nicht für unangemessen. Es sei zu berücksichtigen, dass dem Auftraggeber die Mangelbeseitigung von dem Auftragnehmer aufgedrängt werde, weil diese die Nachbesserung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erbracht oder sie sogar verweigert habe. Daher sei die Frist großzügig zu bemessen und immer eine Frage des Einzelfalles. Dabei obliege den Auftragnehmer die Darlegungslast, warum die Frist abgelaufen sei.

In einem weiteren am 14.01.2010 entschiedenen Verfahren war zwischen den Parteien unstreitig, dass die Mangelbeseitigungsfrist neun Monate betrug. Der Unternehmer zahlte daraufhin im Jahr 2001 einen Vorschuss. Obwohl er bereits 2003 erfahren hatte, dass der Vorschuss nicht zweckentsprechend verwendet worden war, forderte er diesen erst mit Klage vom 26.12.2006 zurück.

Das OLG Oldenburg wies die Klage zunächst ab. Der Rückforderungsanspruch sei nach Ablauf der neunmonatigen Mangelbeseitigungsfrist, also im Jahr 2002, entstanden. Dass der Kläger danach keine Nachforschungen über die Verwendung des Vorschusses angestellt habe, wertete des Gericht als grob fahrlässig. Für den Beginn der Verjährungsfrist sei daher nicht auf den Zeitpunkt seiner positiven Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen abzustellen.

Die Beurteilung hielt der Überprüfung durch den BGH jedoch nicht stand. Eine Verpflichtung zu eigenen Nachforschungen ergebe sich für den Unternehmer erst dann, wenn die sich am normalen Bauablauf orientierende Frist deutlich überschritten sei oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Mangelbeseitigung ausgeblieben ist. Maßgeblich sei hier daher der Zeitpunkt der positiven Kenntnis des Klägers gewesen, mit der Folge, dass die Verjährung erst am 31.12.2006 endete, so das Gericht.

Rückzahlung von Studienkosten

Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zur Förderung eines Studiums, so unterliegt eine entsprechende Vereinbarung auch dann der Kontrolle nach § 307 BGB, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist. Der Arbeitgeber als regelmäßiger Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist also verpflichtet, Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und verständlich zu regeln. Ist eine Darlehensvereinbarung nicht klar und verständlich, insbesondere weil unklar geblieben ist, ob der Vertragspartner nach Abschluss des Studiums überhaupt eingestellt wird und – wenn ja – welche Tätigkeit er verrichten und welche Vergütung er erhalten soll, so wird der Vertragspartner unangemessen benachteiligt, weil dem Arbeitgeber ungerechtfertigt weitgehende Entscheidungsspielräume eröffnet sind, deren Auswirkungen für den Arbeitnehmer nicht erkennbar sind. In einem solchen Fall ist der Arbeitnehmer nicht zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet, wenn er eine Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber ablehnt, die seinem Ausbildungsstand vor Aufnahme und Beendigung des Studiums entspricht (BAG, Urteil v. 18.03.2008, 9 AZR 186/07).