Rückgewähr schwiegerelterlicher Zuwendungen

Mit seinem Urteil vom 20.07.2011 (Aktenzeichen: XII ZR 149/09) hat der BGH zu der Frage Stellung genommen, ob Schwiegereltern von einem geschiedenen Schwiegerkind Leistungen zurückfordern können, die auf eine Gesamtschuld der Eheleute erbracht wurden.

Die Beklagte und ihr geschiedener Ehemann, der Sohn der Kläger, hatten während der Ehezeit zu hälftigem Miteigentum ein Grundstück erworben. Auf den Kaufpreis der Immobilie zahlten die Kläger während des Bestands der Ehe insgesamt 59.821,18 €. Nachdem die Ehe ihres Sohnes mit der Beklagten rechtskräftig geschieden war, zahlten sie weitere Beträge in Höhe von insgesamt 38.582,93 €.

Die Immobilie wurde nach der Trennung von dem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn bewohnt. Als die Beklagte die Teilungsversteigerung beantragte, forderten die Kläger von ihr den sich aus ihren Zahlungen ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 98.404,11 € zurück. Mit ihrem Begehren hatten die Kläger jedoch nur teilweise Erfolg.

Der BGH entschied, dass es sich bei den Zuwendungen der Kläger um Schenkungen gehandelt habe. Deren Geschäftsgrundlage sei der Fortbestand der Ehe des Sohnes mit der Beklagten gewesen. Diese Geschäftsgrundlage sei mit dem Scheitern der Ehe weggefallen, so dass grundsätzlich ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte bestehe. Allerdings gelte dies nur für Zahlungen, die während der Ehezeit geleistet wurden. Darüber hinaus müsste bei die Beklagten durch die Zahlung einen Vermögensvorteil erlangt haben und dieser müsste zum Zeitpunkt der Scheidung auch noch vorhanden gewesen sein. Zur Feststellung dieser Tatsachen wurde der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück verwiesen.

Zu den Voraussetzungen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs

In seinem Beschluss vom 01. Oktober 2007 (Aktenzeichen: 6 U 44/07) hat das OLG Bamberg zu den Voraussetzungen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs Stellung genommen.

Ein solcher Anspruch entsteht für einen Pflichtteilsberechtigten gegen die Erben, wenn der Erblasser einem Dritten etwas geschenkt hat. Der Pflichtteilsberechtigte kann in diesem Fall verlangen, dass der Wert des Geschenks dem tatsächlichen Nachlass hinzu gerechnet wird und die Höhe des Pflichtteils nach diesem fiktiven Nachlasswert berechnet wird.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich bei der Zuwendung tatsächlich um eine Schenkung handelt. Hat der Erblasser hingegen einen Gegenwert erhalten, spreche dies zunächst gegen eine Schenkung. Dies gelte auch, wenn der Wert der Gegenleistung nicht dem Wert des Geschenks entspreche, da die Vertragsparteien diese Parameter im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit frei gestalten können. Erst im Falle eines auffallend großen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung könne im Einzelfall eine andere rechtliche Beurteilung geboten sein, so das Gericht.