Mit seinem Urteil vom 20.07.2011 (Aktenzeichen: XII ZR 149/09) hat der BGH zu der Frage Stellung genommen, ob Schwiegereltern von einem geschiedenen Schwiegerkind Leistungen zurückfordern können, die auf eine Gesamtschuld der Eheleute erbracht wurden.
Die Beklagte und ihr geschiedener Ehemann, der Sohn der Kläger, hatten während der Ehezeit zu hälftigem Miteigentum ein Grundstück erworben. Auf den Kaufpreis der Immobilie zahlten die Kläger während des Bestands der Ehe insgesamt 59.821,18 €. Nachdem die Ehe ihres Sohnes mit der Beklagten rechtskräftig geschieden war, zahlten sie weitere Beträge in Höhe von insgesamt 38.582,93 €.
Die Immobilie wurde nach der Trennung von dem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn bewohnt. Als die Beklagte die Teilungsversteigerung beantragte, forderten die Kläger von ihr den sich aus ihren Zahlungen ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 98.404,11 € zurück. Mit ihrem Begehren hatten die Kläger jedoch nur teilweise Erfolg.
Der BGH entschied, dass es sich bei den Zuwendungen der Kläger um Schenkungen gehandelt habe. Deren Geschäftsgrundlage sei der Fortbestand der Ehe des Sohnes mit der Beklagten gewesen. Diese Geschäftsgrundlage sei mit dem Scheitern der Ehe weggefallen, so dass grundsätzlich ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte bestehe. Allerdings gelte dies nur für Zahlungen, die während der Ehezeit geleistet wurden. Darüber hinaus müsste bei die Beklagten durch die Zahlung einen Vermögensvorteil erlangt haben und dieser müsste zum Zeitpunkt der Scheidung auch noch vorhanden gewesen sein. Zur Feststellung dieser Tatsachen wurde der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück verwiesen.