Das Thema der Schönheitsreparaturen ist seit einigen Jahren ein Dauerbrenner in der mietrechtlichen Judikatur des BGH. Mit seiner Entscheidung vom 09.06.2010 (Aktenzeichen: VIII ZR 294/09) setzt das Gericht seine bisherige Linie fort.
In dem zu beurteilenden Mietvertrag hatten die Parteien vereinbart, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen “ausführen zu lassen” habe. Als er bei Mietende tatenlos auszog, verlangte der Vermieter Schadensersatz in Höhe von rund 7.000,- €.
Aufgrund der Formulierung könne die Klausel des Vertrages so zu verstehen sein, dass der Mieter nicht selbst tätig werden dürfe, urteilten die Richter. Zwar könne einem Mieter auch durch Formularvertrag die Ausführung von Schönheitsreparaturen übertragen werden, auch in fachgerechter Form. Mit der in Rede stehenden Klausel werde ihm jedoch die kostengünstigere Variante einer fachgerechten Selbstvornahme abgeschnitten. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung dar, die zur Unwirksamkeit der vereinbarten Regelung führe, entschied das Gericht und wies die Klage des Vermieters ab.