Schönheitsreparaturen und Eigenarbeitsvorteil

Das Thema der Schönheitsreparaturen ist seit einigen Jahren ein Dauerbrenner in der mietrechtlichen Judikatur des BGH. Mit seiner Entscheidung vom 09.06.2010 (Aktenzeichen: VIII ZR 294/09) setzt das Gericht seine bisherige Linie fort.

In dem zu beurteilenden Mietvertrag hatten die Parteien vereinbart, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen “ausführen zu lassen” habe. Als er bei Mietende tatenlos auszog, verlangte der Vermieter Schadensersatz in Höhe von rund 7.000,- €.

Aufgrund der Formulierung könne die Klausel des Vertrages so zu verstehen sein, dass der Mieter nicht selbst tätig werden dürfe, urteilten die Richter. Zwar könne einem Mieter auch durch Formularvertrag die Ausführung von Schönheitsreparaturen übertragen werden, auch in fachgerechter Form. Mit der in Rede stehenden Klausel werde ihm jedoch die kostengünstigere Variante einer fachgerechten Selbstvornahme abgeschnitten. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung dar, die zur Unwirksamkeit der vereinbarten Regelung führe, entschied das Gericht und wies die Klage des Vermieters ab.

Kein Zuschlag für Schönheitsreparaturen

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09. Juli 2008 (Aktenzeichen: VIII ZR 181/07) sind Vermieter nicht berechtigt, von ihren Mietern einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen, weil die im Mietvertrag vereinbarte Klausel über die Schönheitsreparaturen unwirksam ist.

Zwar komme der Übernahme von Schönheitsreparaturen nach ständiger Rechtsprechung ein entgeltlicher Charakter zu. Jedoch lasse ich daraus nicht ableiten, dass als Maßstab für die Berechtigung einer Mieterhöhung nicht lediglich die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden und ein darüber hinaus gehender, gesetzlich nicht geregelter Zuschlag verlangt werden könne.

Des Weiteren sprach sich das Gericht auch gegen eine von dem Vermieter geltend gemachte Vertragsanpassung aus. Denn die Unwirksamkeit der Klausel über die Schönheitsreparaturen falle alleine seinen Risikobereich, so dass für eine Vertragsanpassung kein Raum sei.