Zur Kostenfolge bei Stufenklage und sofortigem Anerkenntnis

Bedarf es zur Bemessung der Höhe eines Anspruchs zuvor einer Auskunft des Schuldners, gibt das Gesetz dem Anspruchsteller mit einer sog. Stufenklage ein probates Mittel an die Hand. So kann etwa ein Pflichtteilsberechtigter zunächst von dem Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen und ihn dann auf der nächsten Stufe zur Leistung des Pflichtteils verklagen.

Erkennt der Beklagte jedoch sowohl die Auskunfts- als auch die Leistungsansprüche des Klägers auf der ersten Stufe ganz oder teilweise an, ist es ratsam ihn zur Zahlung aufzufordern, bevor auf der zweiten Stufe auf die Leistung geklagt wird. Andernfalls läuft der Kläger Gefahr, einen Großteil der Verfahrenskosten selbst tragen zu müssen. Denn in einem solchen Fall hat der Beklagte dem Kläger jedenfalls hinsichtlich der Leistungsstufe keinen Anlass zur Klage gegeben, so das OLG Köln in seinem Beschluss vom 27.03.2009 (Aktenzeichen 2 W 28/09).