Haftung bei unberechtigter Nutzung der Busspur

In seinem Beschluss vom 06.01.2010 (Aktenzeichen: 12 U 32/09) hat das Kammergericht zu der Frage der Haftungsverteilung bei unberechtigter Nutzung eines Sonderfahrstreifens Stellung genommen. Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde.

Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug unberechtigter Weise eine rechts von der allgemeinen Fahrspur gelegene Busspur. Obwohl der Beklagte durch Blinken anzeigte, dass er nach rechts abbiegen wollte, setzte der Kläger zum Überholen an und es kam zu einer Kollision.

Das Gericht nahm eine Mitverschuldensquote des Klägers von zwei Dritteln an. Zu differenzieren sei, ob es zu der Kollision im gleichgerichteten oder im entgegengesetzten Verkehr gekommen sei. Während im entgegengesetzten Verkehr auch der unberechtigte Nutzer eines Sonderfahrstreifens darauf vertrauen dürfe, dass der Abbieger sein Vorfahrtsrecht beachte, liege im gleichgerichteten Verkehr eine solche Privilegierung nicht vor. Dort sei ein Vorrang des Nutzers des Sonderfahrstreifens nur gegeben, wenn dieser zur Nutzung der Fahrspur berechtigt sei, so das Gericht.