Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zur Förderung eines Studiums, so unterliegt eine entsprechende Vereinbarung auch dann der Kontrolle nach § 307 BGB, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist. Der Arbeitgeber als regelmäßiger Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist also verpflichtet, Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und verständlich zu regeln. Ist eine Darlehensvereinbarung nicht klar und verständlich, insbesondere weil unklar geblieben ist, ob der Vertragspartner nach Abschluss des Studiums überhaupt eingestellt wird und – wenn ja – welche Tätigkeit er verrichten und welche Vergütung er erhalten soll, so wird der Vertragspartner unangemessen benachteiligt, weil dem Arbeitgeber ungerechtfertigt weitgehende Entscheidungsspielräume eröffnet sind, deren Auswirkungen für den Arbeitnehmer nicht erkennbar sind. In einem solchen Fall ist der Arbeitnehmer nicht zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet, wenn er eine Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber ablehnt, die seinem Ausbildungsstand vor Aufnahme und Beendigung des Studiums entspricht (BAG, Urteil v. 18.03.2008, 9 AZR 186/07).