Dem Verfahren 15 W 701/10 des OLG Hamm lag ein Testament zugrunde, in dem die Erblasserin verfügt hatte, dass “jegliche Forderungen von Verwandten (mit denen auch seit Jahrzehnten keinerlei Kontakt besteht) ausdrücklich ausgeschlossen” sein sollten. Den Antrag eines gesetzlichen Erben auf Erteilung eines Erbscheins, der die gesetzliche Erbfolge ausweisen sollte, lehnte das Nachlassgericht ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das OLG mit Beschluss vom 09.12.2011 zurück.
Die Erblasserin selbst wurde von ihren Verwandten ausgeschlossen, da sie ein nichteheliches Kind war. Dieser Umstand sei bei der Auslegung des Testaments zu berücksichtigen, so das Gericht. Zwar bestünde ein Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Erblasser das Erbrecht irgendeines Verwandten dem Erbrecht des Fiskus vorzieht. Die Enterbung aller Verwandten sei hier jedoch schon aus der nächstliegenden Wortbedeutung des Testaments zu schließen und werde gestützt durch die Lebensgeschichte der Erblasserin. Bei dem Testament handele sich daher um eine Enterbung ohne Einsetzung einer ansonsten als Erben bedachten Person. Dies stellt nach § 1938 BGB eine zulässige Verfügung von Todes wegen dar.