Testamentsvollstreckung auf Briefumschlag

Mit Beschluss vom 26.03.2010 (Aktenzeichen 14 Wx 30/09) entschied das OLG Karlsruhe, dass die Anordnung einer Testamentsvollstreckung auf einem Briefumschlag wirksam ist. Es wies damit die Beschwerden der Antragsteller eines Erbscheinsverfahrens gegen die Beschränkung des Erbscheins zurück.

Die Erblasserin hatte auf zwei Umschlägen, die jeweils eine Kopie ihres Testaments enthielten, handschriftlich verfügt, dass eine Testamentsvollstreckung stattfinden solle. Unter der Überschrift “Testament” ordnete sie an, wer zum Testamentsvollstrecker ernannt werden sollte. Sie versah die Verfügung mit einer Zeitangabe, unterschrieb und händigte die Umschläge den vorgesehenen Testamentsvollstreckern zur Verwahrung aus.

Das Gericht sah die nach § 2247 BGB erforderlichen Formvorschriften für die Errichtung eines Testaments eingehalten, auch wenn die Verfügung auf einen Briefumschlag getroffen wurde. Ferner habe die Erblasserin auch mit einem entsprechenden Testierwillen gehandelt, da sie die Umschläge mit einer Zeitangabe versehen habe und diese den vorgesehenen Testamentsvollstreckern zur Verwahrung aushändigte. Bei der Verfügung handele es sich damit um ein formwirksames Testament, so dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung in dem beantragten Erbschein auszuweisen sei.

Testamentsvollstreckung – Entlassungsantrag durch nicht belasteten Miterben

Mit Beschluss vom 11.08.2009 (Aktenzeichen: 15 Wx 115/09) hat das OLG Hamm entschieden, dass auch ein nicht durch eine Testamentsvollstreckung belasteter Miterbe grundsätzlich berechtigt ist, einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zu stellen.

In dem Fall waren der Antragsteller und sein Bruder durch ein Testament ihrer Eltern zu Schlusserben berufen. Der Erbteil des Bruders war jedoch mit einer Testamentsvollstreckung belastet. Mit einem weiteren, nach dem Tod des Vaters errichteten Testament setzte die Mutter einen anderen als den ursprünglich vorgesehenen Testamentsvollstrecker ein.

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag auf Entlassung und Bestimmung eines neuen Testamentsvollstreckers zurück. Der Erbteil des Antragstellers sei nicht mit der Testamentsvollstreckung belastet. Daher sei er auch nicht beschwerdebefugt. Das OLG Hamm gab der dagegen gerichteten weiteren Beschwerde des Antragstellers jedoch statt. Zur Begründung verwies es darauf, dass sogar ein Pflichtteilsberechtigter antragsberechtigt ist. Dementsprechend müsse einem Miterben, der eine stärkere Rechtsstellung als ein Pflichtteilsberechtigter hat, erst recht ein solches Antragsrecht zustehen, so die Richter.