Trunkenheitsfahrt mit motorisiertem Krankenfahrstuhl

Mit Beschluss vom 13.12.2010 hat das OLG Nürnberg die Revision des Fahrers eines Krankenfahrstuhls gegen eine Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt zurückgewiesen (Aktenzeichen: 2 St OLG Ss230/10).

Der Beschuldigte hatte mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,25 Promille mit seinem motorisierten Krankenfahrstuhl am Straßenverkehr teilgenommen. In der Vorinstanz wurde er wegen einer Trunkenheitsfahrt im Sinne von § 316 StGB verurteilt. Das OLG Nürnberg bestätigte diese Entscheidung.

Auch ein motorisierter Krankenfahrstuhl sei ein Fahrzeug im Sinne des § 316 StGB. Es bestehe lediglich die Besonderheit, dass mit einem solchen Gefährt auch dort, wo nur Fußgängerverkehr zulässig ist, zumindest mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden dürfe. Aber auch beim Fahren mit einem motorisierten Krankenfahrstuhl liege absolute Fahruntüchtigkeit ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille vor. Gründe, die ein Abweichen von dieser Grenze rechtfertigen, seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne kein Vergleich zum Fahren mit einem Fahrrad gezogen werden. Denn ein motorisierter Krankenfahrstuhl habe ein deutlich höheres Gefahrenpotenzial als ein Fahrrad.

Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit

In dem Verfahren des LG Bonn, AZ.: 10 O 115/09 stritten die Parteien um die Versicherungsleistung wegen eines Verkehrsunfalls. Das Gericht hatte dabei über die Frage zu entscheiden, ob es von dem klagenden Versicherungsnehmer grob fahrlässig gewesen sei, dass er dem Unfallfahrer, mit dem er auf einer Feier 10-15 Bier zu sich genommen hatte, sein Fahrzeug überlassen hatte. Denn diesen Umstand hatte die beklagte Versicherung zum Anlass genommen, die Leistung wegen grober Fahrlässigkeit um 75 Prozent zu kürzen.

Das Gericht befand die Leistungskürzung für rechtens. Zwar wiege das Verhalten des Klägers nicht so schwer, wie eine eigene Trunkenheitsfahrt, so dass eine vollständige Leistungskürzung nicht angemessen sei. Jedoch sei auch das Überlassen des Fahrzeugs an einen alkoholisierten Fahrer mit erheblichen Gefahren verbunden und die Fahruntüchtigkeit des Fahrers dem Kläger auch erkennbar gewesen. Das Verhalten des Klägers sei daher als grob fahrlässig einzustufen, so das Gericht in seinem Urteil vom 31.07.2009.