Ob Umbaumaßnahmen einer Kirchengemeinde am Altarraum eine Urheberrechtsverletzung darstellen und die Kirchengemeinde daher verpflichtet ist, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, darüber hatte jüngst der Bundesgerichtshof zu entscheiden.
Das Gerichte urteilte, dass ein Anspruch des Urhebers nicht bestehe (Urteil vom 20. März 2008, Aktenzeichen: I ZR 166/05). Zwar verstoßen Umbaumaßnahmen grundsätzlich gegen das urheberrechtliche Änderungsverbot, da auch der Eigentümer eines sog. Werkoriginals an dem ihm gehörenden Original vornehmen darf. Der Urheber habe einen Anspruch darauf, dass das von ihm geschaffene Werk unverändert erhalten bleibt.
Im jeweiligen Einzelfall sei jedoch zu ermitteln, ob die Interessen des Eigentümers gegenüber den Interessen des Urhebers Vorrang genießen. Dies sei vorliegend aufgrund des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts und der Religionsfreiheit zu bejahen. Weiterhin müsse auf Seiten des Urhebers bei Werken der Baukunst berücksichtigt werden, dass im bekannt ist, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden möchte. Daher müsse er damit rechnen, dass wechselnde Bedürfnisse des Eigentümers eine Änderung des Bauwerks notwendig machen können.