Urheberrecht und Selbstbestimmungsrecht

Ob Umbaumaßnahmen einer Kirchengemeinde am Altarraum eine Urheberrechtsverletzung darstellen und die Kirchengemeinde daher verpflichtet ist, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, darüber hatte jüngst der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Das Gerichte urteilte, dass ein Anspruch des Urhebers nicht bestehe (Urteil vom 20. März 2008, Aktenzeichen: I ZR 166/05). Zwar verstoßen Umbaumaßnahmen grundsätzlich gegen das urheberrechtliche Änderungsverbot, da auch der Eigentümer eines sog. Werkoriginals an dem ihm gehörenden Original vornehmen darf. Der Urheber habe einen Anspruch darauf, dass das von ihm geschaffene Werk unverändert erhalten bleibt.

Im jeweiligen Einzelfall sei jedoch zu ermitteln, ob die Interessen des Eigentümers gegenüber den Interessen des Urhebers Vorrang genießen. Dies sei vorliegend aufgrund des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts und der Religionsfreiheit zu bejahen. Weiterhin müsse auf Seiten des Urhebers bei Werken der Baukunst berücksichtigt werden, dass im bekannt ist, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden möchte. Daher müsse er damit rechnen, dass wechselnde Bedürfnisse des Eigentümers eine Änderung des Bauwerks notwendig machen können.

Wettbewerbrechtswidrige Nachahmung

Vor dem Landgericht Köln klagte der Betreiber eines Internetportals gegen einen anderen Anbieter auf Unterlassung, weil dieser wesentliche Elemente des Internetauftritts (Text und Werbebanner) teilweise vollständig übernommen hatte. Zur Begründung wurde auf die Verletzung urheberrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Regelungen verwiesen. Das LG Köln gab dem Unterlassungsantrag im Ergebnis statt. Allerdings stützte es seine Entscheidung nicht auf eine Verletzung von Urheberrechten.

Für die Grafik der einzelnen Werbebanner und die Website insgesamt wurde bereits die zwingend erforderliche Schöpfungshöhe verneint. Hinsichtlich der Texte bejahte das Gericht zwar die Schöpfungshöhe, jedenfalls in Form der kleinen Münze, sah aber die Urheberschaft der Klägerin als nicht ausreichend dargelegt an.

Das Gericht bejahte jedoch einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 9 UWG. Die Beklagte hat nämlich auf ihrer Internetseite ein Angebot eingestellt, welches eine Nachahmung des wettbewerbliche Eigenart aufweisenden Angebots der Klägerin darstellt. Damit nutzte die Beklagte die Wertschätzung der nachgeahmten Leistung der Klägerin in unangemessener Art und Weise aus.

Fazit: Bei der auch nur teilweisen vollständigen Übernahme von Websiteinhalten anderer Anbieter bestehen beträchtliche urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Risiken!

Quelle: LG Köln, Urteil vom 20.06.2007, Aktenzeichen 28 O 798/04

Störerhaftung des Anschlussinhabers bei Filesharing/ Tauschbörsen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf und das Landgericht Köln schließen sich mit ihren am 27.12.2007 (Aktenzeichen: I-20 W 157/07) und 22.11.2006 (Aktenzeichen: 28 O 150/06) ergangenen Entscheidungen derjenigen Rechtsauffassung an, die auch durch das OLG Hamburg vertreten wird. Danach haftet der Inhaber eines Internetzugangs für im Internet begangene Urheberrechtsverletzungen, die über diesen Internetzugang begangen wurden. Für die Haftung des Anschlussinhabers wird es als ausreichend angesehen, dass willentlich ein Internetzugang geschaffen wurde, der objektiv für Dritte (z.B. Familienangehörige) nutzbar ist, und zumutbare Sicherungsmaßnahmen nicht ergriffen wurden. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass mit der Bereitstellung eines Internetzugangs eine Gefahrenquelle geschaffen werde, die den Anschlussinhaber dazu verpflichte, Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und seiner Aufsichtspflicht nachzukommen.

Anmerkung: Die erwähnten Entscheidungen sind nach unserer Überzeugung schon deshalb nicht sachgerecht, weil sie davon ausgehen, dass die Nutzung von Tauschbörsen und Filesharing-Systemen grundsätzlich strafbar ist, was in dieser Pauschalität jedenfalls nicht zutreffend ist. Auch gehen die Entscheidungen davon aus, dass nahezu jeder Familienangehörige bei der Nutzung des Internets strafbare Handlungen begeht. Auch diese grundsätzliche Kriminalisierung der Bevölkerung ist nicht zu rechtfertigen. In Bezug auf Filesharing und Tauschbörsen für Musik, Spiele und Software gibt es Entscheidungen anderer Gerichte (z.B. OLG Frankfurt a.M. und LG Mannheim), die auf einer ganz anderen rechtlichen Bewertung basieren und folglich zu ganz anderen Ergebnissen gelangen, die nach unserer Einschätzung wesentlich überzeugender sind.

Fazit: Sollten Sie also von Rechtsanwaltskanzleien, die Musik- oder Softwareunternehmen vertreten, dazu aufgefordert werden, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und Schadensersatz zu zahlen, so ist die Einholung eines anwaltlichen Rats angebracht. Möglicherweise können auf diese Weise unnötige Nachteile vermieden werden.