Mit seinem Urteil vom 12.03.2008 (Aktenzeichen: VIII ZR 188/07) hat der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass einen Vermieter selbst dann keine Verpflichtung zur verbrauchsbezogenen Abrechnung trifft, wenn in einem Objekt nur eine Einheit nicht mit einem Wasserzähler ausgestattet ist. Auch aus § 556a BGB folge eine solche Verpflichtung nicht, da es nach dem Wortlaut der Vorschrift auf „die Mieter“ als Gesamtheit ankomme. Das sei auch dann nicht anders, so der BGH weiter, wenn der Wasserverbrauch lediglich in einer Wohnung nicht erfasst werden kann, weil deren Mieter den Einbau einer Wasseruhr verweigert hat.