Urheberrechtsvergütung für Drucker

Mit seinem Urteil vom 06.12.2007 (Aktenzeichen: I ZR 94/05) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass für einen Drucker keine Vergütungspflicht nach § 54a UrhG besteht, weil solche Geräte nicht zur Vornahme einer Vervielfältigung durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Nur mit einem Drucker könne nicht vervielfältigt werden und auch im Zusammenwirken mit anderen Geräten sind Drucker nicht dazu bestimmt oder geeignet, Vervielfältigungen vorzunehmen.