Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen seiner Entscheidung vom 10. April 2008 (Aktenzeichen: I ZR 227/05) die Sichtweise der Instanzgerichte bestätigt, dass Internetauktionshäuser – in diesem Fall ebay – und andere Host-Provider eine Pflicht trifft, die Verletzung von Namensrechten im Rahmen des Zumutbaren für die Zukunft zu verhindern, wenn diese vom Namensinhaber auf eine Rechtsverletzung hingewiesen wurden. Eine allgemeine Überwachungspflicht trifft die Host-Provider nach dem Gesetz hingegen nicht, so dass eine fortlaufende Überprüfung der eingestellten Informationen auf Rechtsverletzungen nicht zu erfolgen hat. Dennoch wurde das Urteil aufgehoben, weil bisher keine Feststellungen dazu getroffen wurden, ob es ebay technisch möglich und zumutbar ist, weitere Verletzungen des Namensrechts zu verhindern.
Fazit: Es darf daher mit Spannung abgewartet werden, wie diese Frage von den Instanzgerichten beantwortet wird.