Verfassungswidrigkeit automatisierter Videoüberwachung zur Geschwindigkeitsmessung

Mit seinem Beschluss vom 11.08.2009 (Aktenzeichen: 2 BvR 941/08) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die derzeitige Praxis automatisierter Videoüberwachung zur Geschwindigkeitsmessung verfassungswidrig ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 50 Euro verurteilt. Das entscheidende Amtsgericht hatte sich hierfür auf einen Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommerns gestützt.

Das BVerfG sah in dem amtsgerichtlichen Urteil einen Verstoß gegen das Willkürverbot. Die automatisierte Videoüberwachung stelle einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar und bedürfe als solches zu seiner Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage. Eine bloße Verwaltungsvorschrift reiche hierfür nicht aus, so das Gericht.

Aufgrund der Entscheidung des BVerfG ist davon auszugehen, dass durch eine automatisierte Videoüberwachung gewonnene Beweise bis zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage einem Verwertungsverbot unterliegen. Entsprechende Aufzeichnungen dürfen somit einstweilen einer Verurteilung nicht zugrunde gelegt werden.