Zur Fälligkeit der Schlussrechnung im Baurecht

Eine im Rahmen eines VOB/B-Bauvertrages gestellte Schlussrechnung wird auch dann fällig, wenn sie zwar nicht prüffähig ist, der Auftraggeber diesen Mangel aber nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten rügt. In seinem Verfahren Az: VII ZR 41/10 hatte der BGH nun darüber zu befinden, ob sich an der Fälligkeit etwas ändert, wenn der Auftragnehmer im Rechtstreit weitere Rechnung vorlegt und der Auftraggeber nun deren fehlende Prüffähigkeit rügt.

Das Berufungsgericht wies die auf die erste Rechnung gestützte Zahlungsklage des Auftragnehmers als derzeit unbegründet ab. Der Kläger hatte auf den Hinweis des Gerichts insgesamt weitere sieben Rechnungen vorgelegt, um seinen Zahlungsanspruch zu begründen. Jedoch waren diese Rechnungen ebenfalls nicht prüffähig und dies wurde von dem beklagten Auftraggeber im Verfahren nun auch gerügt.

Der BGH entschied die Streitfrage allerdings zugunsten des Klägers. Der Werklohnanspruch des Klägers sei aufgrund der im Jahr 2006 erstellten Schlussrechnung längst fällig, urteilten die Richter. Gegen diese Rechnung habe der Beklagte nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten den Einwand der fehlenden Prüffähigkeit erhoben. Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Klageforderung aufgrund der vorgelegten Rechnung schlüssig dargelegt worden sei. Nur wenn dies nicht der Fall ist, könne die Klage abgewiesen werden. Andernfalls sei zugunsten des Klägers zu entscheiden.

Welche Anforderungen an eine prüffähige Rechnungen zu stellen sind, lässt sich abstrakt nicht sagen. Dies ist immer eine Frage des einzelnen Falles. Hierbei sind die Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers zu berücksichtigen. Sollte in einem Prozess das Gericht der Ansicht sein, dass eine Schlussrechnungen den Anforderungen nicht genüge, hat es darauf hinzuweisen und Gelegenheit zu weiterem, ergänzenden Vortrag zu geben.

Anspruch auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde

Ein Bauunternehmer hat gegen den Auftraggeber nach § 17 Nr. 8 S. 1 VOB/B einen Anspruch auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde an sich selbst, auch wenn er nicht Schuldner der Bürgschaft war. Dies entschied der BGH mit seinem Urteil vom 09. Oktober 2008 (Aktenzeichen: VII ZR 227/07).

In dem Rechtsstreit hatte die Beklagte die Klägerin mit der Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten beauftragt. Hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche stellte die Bank der Klägerin eine Bürgschaft über 39.500,- €. Nach Erlöschen der Gewährleistungsansprüche der Beklagte forderte die Klägerin diese auf, die Bürgschaftsurkunde herauszugeben. Dieser Forderung kam die Beklagte er nach Erhebung der Klage durch Übersendung der Bürgschaftsurkunde an die Bank nach. Die Klägerin erklärte daraufhin die Sache in der Hauptsache für erledigt.

In dem anschließenden Streit über die Kosten des Verfahrens entschied der BGH letzten Endes zugunsten der Klägerin. Denn, so das Gericht, der Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde war begründet. Gläubigerin des Anspruchs aus § 17 Nr. 8 S. 1 VOB/B war die Klägerin, da es sich um einen Anspruch aus dem Vertragsverhältnis mit der Beklagten handelt. Dieser Anspruch beinhaltet das Interesse der Klägerin am Erlöschen der Sicherheit. Wie dieses Interesse befriedigt wird, ließe § 17 Nr. 8 S. 1 VOB/B jedoch offen, so dass die Klägerin auch einer Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an sich selbst verlangen könne.