Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit

In dem Verfahren des LG Bonn, AZ.: 10 O 115/09 stritten die Parteien um die Versicherungsleistung wegen eines Verkehrsunfalls. Das Gericht hatte dabei über die Frage zu entscheiden, ob es von dem klagenden Versicherungsnehmer grob fahrlässig gewesen sei, dass er dem Unfallfahrer, mit dem er auf einer Feier 10-15 Bier zu sich genommen hatte, sein Fahrzeug überlassen hatte. Denn diesen Umstand hatte die beklagte Versicherung zum Anlass genommen, die Leistung wegen grober Fahrlässigkeit um 75 Prozent zu kürzen.

Das Gericht befand die Leistungskürzung für rechtens. Zwar wiege das Verhalten des Klägers nicht so schwer, wie eine eigene Trunkenheitsfahrt, so dass eine vollständige Leistungskürzung nicht angemessen sei. Jedoch sei auch das Überlassen des Fahrzeugs an einen alkoholisierten Fahrer mit erheblichen Gefahren verbunden und die Fahruntüchtigkeit des Fahrers dem Kläger auch erkennbar gewesen. Das Verhalten des Klägers sei daher als grob fahrlässig einzustufen, so das Gericht in seinem Urteil vom 31.07.2009.