Vorsorgevollmacht: Kein Schutz vor Nachlasspflegschaft

Wer einer Person seines Vertrauens eine sog. Vorsorgevollmacht erteilt hat, um eine Nachlasspflegschaft zu vermeiden, sollte überprüfen lassen, ob die Vollmacht diesem Ziel genügt. Denn nach einem Beschluss des OLG München vom 26.02.2010 (Aktenzeichen: 31 Wx 16/10) reicht hierzu auch eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht zur Vertretung in sämtlichen Vermögens- und persönlichen Anlegenheiten nicht aus.

In dem Fall hatte eine Mandantin ihrer Rechtsanwältin eine entsprechende Vollmacht erteilt. Als das Nachlassgericht nach dem Tod der Mandantin eine Nachlasspflegschaft anordnete, legte die Anwältin Beschwerde ein.

Das OLG verwarf die Beschwerde jedoch als unzulässig. Die Erteilung der Vollmacht diene lediglich dazu, das Handeln des Bevollmächtigten gegenüber Dritten zu legitimieren. Eine subjektive Rechtsposition, in die durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft eingegriffen worden wäre, sei der Beschwerdeführerin durch die Bevollmächtigung jedoch nicht zuteil geworden. Ihr fehle es daher bereits an der Beschwerdebefugnis, die eine Verletzung subjektiver Rechte erfordere, so das Gericht.