Nutzung betrieblicher E-Mail-Adressen durch Gewerkschaft

Mit seinem Urteil vom 20. Januar 2009, Aktenzeichen I AZR 515/08, hat das BAG entschieden, dass die Nutzung betrieblicher E-Mail-Adressen durch Gewerkschaften zum Zwecke der Mitgliederwerbung und -information zulässig ist. Die auf Unterlassung solcher E-Mails gerichtete Klage einer Arbeitgeberin wiesen die Richter damit ab.

Die durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz geschützte Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften umfasse auch die Mitgliederwerbung und Information von Arbeitnehmern. Diese Betätigung berühre zwar das Eigentum des Arbeitgebers und seine wirtschaftliche Betätigungsfreiheit durch die Nutzung der betrieblichen E-Mail-Adressen. Eine Abwägung beider Interessen ergebe jedoch, dass die Beeinträchtigung des Arbeitgebers nur geringfügig ausfalle. Eine Einschränkung der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit sei daher nicht geboten, so die Richter.