Der Anspruch des Auftragnehmers auf seinen Werklohnanspruch ist davon abhängig, dass das Werk durch den Auftraggeber abgenommen wurde oder zumindest abnahmereif ist. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme wegen angeblicher Mängel, hemmt ein selbständiges Beweisverfahren über diese Mängel die Verjährung des Werklohnanspruchs. Dies hat der BGH durch Beschluss vom 09.02.2012 (Aktenzeichen: VII ZR 135/11) entschieden.
In dem entschiedenen Fall stellte der klagende Handwerker dem Auftraggeber im Jahr 2003 die Schlussrechnung für seine Arbeiten. Nachdem der Auftraggeber sowohl die Abnahme als auch den Ausgleich der Schlussrechnung verweigerte, beantragte der Kläger Ende 2004 ein selbständiges Beweisverfahren. Das Verfahren endete im April 2007. Es wurde festgestellt, dass keine Mängel vorlagen.
Als der Handwerker im April 2009 eine Klage auf Zahlung des Werklohns erhob, berief sich der Beklagte auf Verjährung. Er meinte, dass es in dem selbständigen Beweisverfahren nur um die Mängel, nicht aber um den Werklohnanspruch des Klägers gegangen sei. Dieser Anspruch sei nicht von der verjährungshemmenden Wirkung des selbständigen Beweisverfahrens erfasst gewesen. Dies sah der BGH jedoch anders. Da die Mangelfreiheit Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs ist, sei auch die Verjährung des Anspruchs auf den Werklohn durch das selbständige Beweisverfahren gehemmt gewesen.