Verjährungshemmung durch selbständiges Beweisverfahren

Der Anspruch des Auftragnehmers auf seinen Werklohnanspruch ist davon abhängig, dass das Werk durch den Auftraggeber abgenommen wurde oder zumindest abnahmereif ist. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme wegen angeblicher Mängel, hemmt ein selbständiges Beweisverfahren über diese Mängel die Verjährung des Werklohnanspruchs. Dies hat der BGH durch Beschluss vom 09.02.2012 (Aktenzeichen: VII ZR 135/11) entschieden.

In dem entschiedenen Fall stellte der klagende Handwerker dem Auftraggeber im Jahr 2003 die Schlussrechnung für seine Arbeiten. Nachdem der Auftraggeber sowohl die Abnahme als auch den Ausgleich der Schlussrechnung verweigerte, beantragte der Kläger Ende 2004 ein selbständiges Beweisverfahren. Das Verfahren endete im April 2007. Es wurde festgestellt, dass keine Mängel vorlagen.

Als der Handwerker im April 2009 eine Klage auf Zahlung des Werklohns erhob, berief sich der Beklagte auf Verjährung. Er meinte, dass es in dem selbständigen Beweisverfahren nur um die Mängel, nicht aber um den Werklohnanspruch des Klägers gegangen sei. Dieser Anspruch sei nicht von der verjährungshemmenden Wirkung des selbständigen Beweisverfahrens erfasst gewesen. Dies sah der BGH jedoch anders. Da die Mangelfreiheit Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs ist, sei auch die Verjährung des Anspruchs auf den Werklohn durch das selbständige Beweisverfahren gehemmt gewesen.

Werklohnanspruch bei Lieferung zu kleiner Fenster

In dem Verfahren 6 U 102/08 des OLG Celle stritten die Parteien um den Werklohnanspruch für die Lieferung von Fenstern und Rollläden. Denn die von dem Kläger für den Einbau in das Haus des Beklagten beschafften Fenster waren etwas zu klein, so dass sie in die Maueröffnungen nur mit sog. Aufdopplungsprofilen hätten eingesetzt werden können.

Als der beklagte Bauherr sich weigerte, die Fenster einbauen zu lassen, kündigte der Werkunternehmer den Vertrag und machte Werklohn in Höhe des Aufwands geltend, den er für die Beschaffung der Fenster und Rollläden hatte. Mit der hierauf gerichteten Klage hatte er jedoch keinen Erfolg. Denn das Angebot des Einbaus von Fensterelementen mit Aufdopplungsprofilen sei nicht die vom Kläger geschuldete Leistung gewesen. Vielmehr stelle die Abweichung der Ist-Beschaffenheit der Fenster von deren vertraglich geschuldeter Soll-Beschaffenheit einen Mangel dar, der den Beklagten berechtigte, die Werkleistung als mangelhaft zurückzuweisen.

Auch der Umstand, dass es sich nur um eine geringfügige Abweichung handele, rechtfertige keine andere Beurteilung. Denn selbst wenn die Lieferung der geschuldeten Fenster für den Kläger einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, führe dies lediglich dazu, dass seine Leistungspflicht entfalle, er aber umgekehrt auch den Anspruch auf die Werklohnforderung verliere, so das Gericht.