Im Zweifel Kaufrecht

Nach § 651 BGB findet auf Verträge, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zu Gegenstand haben, Kaufrecht Anwendung. Diese im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung völlig neu gestaltete Vorschrift hat nun zu einer Änderung der Rechtsprechung des BGH geführt.

Bislang hatte der BGH Werkvertragsrecht angewandt, wenn Gegenstand des Vertrages die Lieferung unvertretbarer Sachen war, die erkennbar für ein Bauwerk bestimmt waren. In seiner Entscheidung vom 23.07.2009 (Aktenzeichen VII ZR 151/08) nahm das Gericht von dieser Rechtsprechung Abstand.

In dem Fall stritten die Parteien über die Mangelhaftigkeit von Silozellen, welche der Beklagte liefern und inklusive der Fundamente errichten sollte. Der Beklagte berief sich darauf, dass ein Kaufvertrag vorliege und der Kläger den Mangel nicht nach §§ 377, 381 Abs. 2 HGB rechtzeitig gerügt habe. Mit dieser Argumentation bekam er schließlich recht. Denn, so die Richter, maßgeblich sei alleine, ob die Sachen, auf die sich der Vertrag beziehe, zum Zeitpunkt der Lieferung beweglich sind. Auf die Frage, ob die zu liefernden Teile zu einer Gesamtanlage montiert werden und durch Verbindung mit dem Fundament schließlich fest auf einem Grundstück installiert werden sollen, komme es nicht an, urteilte das Gericht und wies die Klage ab.