Wettbewerbswidrige Widerrufsbelehrung in AGB

Das Landgericht Köln geht davon aus, dass in AGB für den Fernabsatzhandel mittels Internet enthaltene Widerrufsbelehrung gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlauter ist, wenn für den Beginn der Widerrufsfrist nur auf den Erhalt der Belehrung und gerade nicht auch auf den Eingang der Ware beim Kunden abgestellt wird. Zur Begründung wird auf § 312d Abs. 2 BGB verwiesen, der für den Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich auf den Eingang der Ware beim Kunden abstelle. Da es sich hierbei um eine den Schutz des Verbrauchers bezweckende Regelung handele, die sicherstellen soll, dass der Verbraucher die Ware vor Ablauf der Widerrufsfrist hinreichend prüfen kann, ist der Lauf der Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt der Ware in Gang gesetzt. Eine davon abweichende Widerrufsbelehrung tangiert wesentliche Interessen des Verbrauchers und der Mitbewerber, da der Verbraucher regelmäßig von der Richtigkeit der Widerrufsbelehrung und somit von einer verkürzten Widerrufsfrist ausgehen wird. Derart ausgestaltete Widerrufsbelehrungen sind gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig.

Wettbewerbswidrige Widerrufsbelehrung in AGB

Das Landgericht Köln geht davon aus, dass in AGB für den Fernabsatzhandel mittels Internet enthaltene Widerrufsbelehrung gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlauter ist, wenn für den Beginn der Widerrufsfrist nur auf den Erhalt der Belehrung und gerade nicht auch auf den Eingang der Ware beim Kunden abgestellt wird. Zur Begründung wird auf § 312d Abs. 2 BGB verwiesen, der für den Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich auf den Eingang der Ware beim Kunden abstelle. Da es sich hierbei um eine den Schutz des Verbrauchers bezweckende Regelung handele, die sicherstellen soll, dass der Verbraucher die Ware vor Ablauf der Widerrufsfrist hinreichend prüfen kann, ist der Lauf der Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt der Ware in Gang gesetzt. Eine davon abweichende Widerrufsbelehrung tangiert wesentliche Interessen des Verbrauchers und der Mitbewerber, da der Verbraucher regelmäßig von der Richtigkeit der Widerrufsbelehrung und somit von einer verkürzten Widerrufsfrist ausgehen wird. Derart ausgestaltete Widerrufsbelehrungen sind gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig.