Testamentsvollstreckung auf Briefumschlag

Mit Beschluss vom 26.03.2010 (Aktenzeichen 14 Wx 30/09) entschied das OLG Karlsruhe, dass die Anordnung einer Testamentsvollstreckung auf einem Briefumschlag wirksam ist. Es wies damit die Beschwerden der Antragsteller eines Erbscheinsverfahrens gegen die Beschränkung des Erbscheins zurück.

Die Erblasserin hatte auf zwei Umschlägen, die jeweils eine Kopie ihres Testaments enthielten, handschriftlich verfügt, dass eine Testamentsvollstreckung stattfinden solle. Unter der Überschrift “Testament” ordnete sie an, wer zum Testamentsvollstrecker ernannt werden sollte. Sie versah die Verfügung mit einer Zeitangabe, unterschrieb und händigte die Umschläge den vorgesehenen Testamentsvollstreckern zur Verwahrung aus.

Das Gericht sah die nach § 2247 BGB erforderlichen Formvorschriften für die Errichtung eines Testaments eingehalten, auch wenn die Verfügung auf einen Briefumschlag getroffen wurde. Ferner habe die Erblasserin auch mit einem entsprechenden Testierwillen gehandelt, da sie die Umschläge mit einer Zeitangabe versehen habe und diese den vorgesehenen Testamentsvollstreckern zur Verwahrung aushändigte. Bei der Verfügung handele es sich damit um ein formwirksames Testament, so dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung in dem beantragten Erbschein auszuweisen sei.

Zur Wirksamkeit bedingter Erbverzichtsverträge

In dem Verfahren 7 U 22/06 hatte das OLG Düsseldorf über die Wirksamkeit eines Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages und die sich daraus ergebenden Folgen zu entscheiden. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger, der jüngste Sohn des Erblassers, war von diesem Anfang der 80er-Jahre zum Alleinerben eingesetzt worden. Im Jahr 1987 schlossen der ältere Bruder und der Erblasser einen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag. Im September 2000 setzte der Erblasser dann jedoch dann den Beklagten, einen entfernten Verwandten, zum Alleinerben ein.

Der nunmehr enterbte Kläger ließ sich von seinem älteren Bruder dessen Pflichtteilsanspruch abtreten und machte diesen und seinen eigenen gerichtlich geltend. Zu Recht, wie das Gericht mit Urteil vom 25. Juli 2008 entschied. Denn, so die Richter, der Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag waren unter der Bedingung geschlossen, dass der jüngere Bruder alleiniger Erbe des Familienvermögens wurde. Da diese Bedingung mit der Enterbung des Klägers nicht eingetreten war, lebten die ursprünglich durch den Verzicht erloschenen Ansprüche wieder auf und konnten vom Kläger aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden.

Unterzeichnung einer Kündigung

In einem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 6 AZR 519/07), das im Januar 2008 seinen Abschluss fand, stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Kündigung. Strittig war in diesem Fall insbesondere, ob die Kündigung der erforderlichen Schriftform entsprach.

Das Gericht wies zwar die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers zwar ab. Im Rahmen der Urteilsbegründung machte es aber deutlich, dass eine Kündigung nur dann dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB genügt, wenn sie vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist. Die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel ist dafür nicht ausreichend, denn es muss nach dem äußeren Erscheinungsbild erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen. Insoweit sei allerdings ein großzügiger Maßstab anzulegen, weshalb es auf die Lesbarkeit des Namenszuges nicht ankommt.