Das Bundesarbeitsgericht sieht den Arbeitgeber nach seinem Urteil vom 16.10.2007 (Aktenzeichen: 9 AZR 248/07) bei der Erteilung eines Endzeugnisses regelmäßig als an den Inhalt eines zuvor erteilten Zwischenzeugnisses gebunden an. Voraussetzung für eine derartige Bindung ist jedoch, dass die zu beurteilenden Zeiträume identisch sind. Sind die Zeiträume hingegen nicht identisch, schließt sich also an die Erteilung des Zwischenzeugnisses ein weiterer zu beurteilender Zeitraum an, ist der Arbeitgeber nur dann zur Abweichung vom Inhalt des Zwischenzeugnisses berechtigt, wenn dies aufgrund der späteren Leistungen und des späteren Verhaltens des Arbeitnehmers gerechtfertigt war.